Rz. 1

Die Vorschrift übernimmt bis auf die Überschrift die bisherige Regelung des § 550 a. F. Sie hat den Zweck, zum Schutze des Mieters bei der Wohnraummiete Störungen des Vertragsverhältnisses durch Vertragsstrafen zu vermeiden. In der Praxis hat sie nicht (mehr) wesentliche Bedeutung, zumal entsprechende Abreden in den üblichen Formularmietverträgen an § 308 Nr. 7 und § 309 Nr. 5 und 6 zu messen sind. Für den preisgebundenen Neubauwohnraum ist § 9 WoBindG zu beachten. Auf Geschäftsraummietverhältnisse ist die Bestimmung nicht anwendbar; handelt es sich um ein Mischmietverhältnis, kommt es für die Anwendbarkeit der Vorschrift darauf an, ob sich die Art des Vertragsverstoßes auf den Wohnanteil bezieht.

Es geht nur um ein Vertragsstrafeversprechen des Mieters, so dass ein Versprechen des Vermieters (z. B. für den Fall rechtzeitiger Bezugsfertigkeit der Wohnung) wirksam ist.

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