Rz. 4

Darunter fallen Schließsysteme, stärkere Türen, Türriegel, Türspione, verschließbare Fensterriegel, auch eine Alarmanlage, die durch ihre Sichtbarkeit oder durch den Alarmton bei einem Einbruchsversuch den Täter abschrecken kann, sowie Überwachungskameras oder Attrappen solcher Kameras (Schmidt-Futterer/Flatow, BGB § 554 Rn. 12). Der Anspruch beschränkt sich aber auf die gemieteten Räume (a.A. Schmidt-Futterer/Flatow, BGB § 554 Rn. 12). Eine vor der Wohnungstür vom Mieter angebrachte Videokamera ist nur zulässig, wenn durch die Kamera lediglich die unmittelbar vor der Wohnungseingangstüre stehenden Personen aufgenommen werden; weitere Personen im Hausflur dürfen nicht erfasst werden (LG Hamburg, Urteil v. 2.12.2010, 307 S 73/10, ZMR 2011, 288). Eine Überwachung des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen scheidet grundsätzlich aus (AG München, Urteil v. 4.12.2013, 413 C 26749/13, ZMR 2016, 550). Auch eine Video-Attrappe ist nur insoweit zulässig, soweit sie nur den Bereich unmittelbar vor der Wohnungseingangstür erfasst (vgl. zum Problem des bei einer Videokamera-Attrappe bestehenden Überwachungsdrucks: LG Berlin, Beschluss v. 1.2.2018, 67 S 305/17, GE 2018, 1280).

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