Rz. 18

Die Rechtshängigkeit hemmt die Verjährung nur im geltend gemachten Umfang. Stehen weitere Ansprüche noch nicht fest (z. B. Mietausfall), muss zur Verjährungsunterbrechung Feststellungsklage erhoben werden (BGH, Urteil v. 19.11.1997, XII ZR 281/95, WuM 1998, 155).

 

Rz. 19

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 hemmt anders als bisher in § 558 a. F. der Antrag des Vermieters oder Mieters auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung. Insofern wird die Regelung der des Kaufrechts in § 477 Abs. 2 angeglichen, wobei mit Rücksicht auf die kurzen Verjährungsfristen für Vermieter und Mieter es für den Gesetzgeber sinnvoll war, die verjährungsunterbrechende Wirkung anders als im Kaufrecht für beide Vertragsparteien anzuordnen. Die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich allerdings ausschließlich nach den Vorschriften der ZPO. Nach § 203 wird der Ablauf der Verjährungsfrist so lange gehemmt, wie die Mietvertragsparteien über die Schadensersatzansprüche verhandeln und nicht die eine oder die andere Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

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