Rz. 9

 
Hinweis

Erstattung von Lager- und Transportkosten

Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben, ist der Mieter schadensersatzpflichtig. Der Vermieter kann z.B. Lager- und Transportkosten für in der Mietsache zurückgelassene Gegenstände verlangen.

Als Anspruchsgrundlage kommt Pflichtverletzung in Betracht, die Verschulden voraussetzt, aber (eigentlich) nicht das Verfahren nach §§ 280, 281. Der BGH hat einen Anspruch aber auch über § 326 a.F. gegeben, da der Mieter mit einer Hauptpflicht, nämlich der Rückgabe der Mietsache, in Verzug ist (vgl. BGH, Urteil v. 2.10.1996, XII ZR 65/95, WuM 1997, 217; OLG Brandenburg, Urteil v. 26.3.1997, 3 U 159/96, ZMR 1997, 584). Diese Rechtsprechung nötigt den Vermieter, jedenfalls auch zu § 546 das Verfahren nach §§ 280, 281 durchzuführen, um sich Schadensersatzansprüche zu erhalten (vgl. zum Problem auch Lützenkirchen, NZM 1998, 558 ff.).

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