Rz. 11

 
Hinweis

Automatische Verlängerung auf unbestimmte Zeit

Ist § 545 im Mietvertrag nicht ausgeschlossen worden, und hat keine der Vertragsparteien binnen 2 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses Widerspruch erhoben, so verlängert sich bei der Gebrauchsfortsetzung durch den Mieter der alte Mietvertrag automatisch auf unbestimmte Zeit.

Die getroffenen Vereinbarungen des bisherigen Mietvertrages mit Ausnahme derjenigen über die Kündigungsfristen gelten weiter. Das Mietverhältnis kann mithin nunmehr unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

 

Rz. 12

Da infolge des unterlassenen Widerspruchs das Mietverhältnis lediglich als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, ist der Vermieter mit seinen davor entstandenen Kündigungsgründen nicht ausgeschlossen, sodass er eine – bisher versäumte – fristlose Kündigung wiederholen kann, wenn der dafür erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Vertragsverstoß und der Kündigung gewahrt bleibt (a.A. AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Urteil v. 23.9.1987, 5 C 419/87, MDR 1988, 146).

 
Hinweis

Fristberechnung

Für die Berechnung der Frist für eine ordentliche Kündigung seitens des Vermieters (§ 573c Abs. 1 Satz 2) ist die gesamte Überlassungsdauer des fortgesetzten Mietverhältnisses maßgebend; der Wohnraummieter muss seinerseits die Dreimonatsfrist einhalten.

 

Rz. 13

Hat hingegen eine Partei der Fortsetzung wirksam widersprochen, so ist das Mietverhältnis beendet.

 
Hinweis

Nutzungsentschädigung

Die Fortsetzung des Gebrauchs durch den Mieter ist dann nicht mehr ein vertragsgemäßer Gebrauch, sondern stellt eine Vorenthaltung der Mietsache i.S.d. § 546a mit der Folge dar, dass der Vermieter Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete verlangen kann.

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