Rz. 64

Der Vermieter muss sämtliche Voraussetzungen für die fristlose Kündigung beweisen, also sowohl die Sorgfaltspflichtverletzung bzw. die unbefugte Gebrauchsüberlassung als auch die Abmahnung und die erhebliche Verletzung seiner Rechte. Ferner muss er den Zugang der fristlosen Kündigung innerhalb angemessener Frist nach seiner Kenntnis von der Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs beweisen. Beruft sich der Mieter darauf, dass er einen Anspruch auf Untervermietung hatte, sodass die Gebrauchsüberlassung an den Dritten die fristlose Kündigung nicht rechtfertigt, muss er die Voraussetzungen dieses Anspruchs beweisen (OLG Hamburg, Urteil v. 17.12.1981, 4 U 130/81, WuM 1982, 41 [43]). Die erhebliche Rechtsverletzung bei Überbelegung muss dagegen der Vermieter beweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge