Rz. 30

Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung aus der Generalklausel des § 543 Abs. 1 Satz 2 ist stillschweigendes Tatbestandsmerkmal der Kündigungsgründe des 543 Abs. 2 Nr. 1 (LG Frankfurt, Urteil v. 16. 3.2018, 2-21 O 167/17, ZMR 2018, 670). Eine unerhebliche Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs rechtfertigt die fristlose Kündigung daher nur dann, wenn der Mieter ein besonderes Interesse an der sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses hat und ihm die Fortsetzung nicht zumutbar ist (ähnlich Schmidt-Futterer/Blank, § 543 Rn. 41 m. w. N.). Dies ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Vertragszweck zu beurteilen. Hat der Mieter bei Vertragsabschluss auf besondere Eigenschaften der Mietsache Wert gelegt und hat der Vermieter ihm diese zugesichert, so ist grundsätzlich eine erhebliche Störung anzunehmen, wenn sie nicht vorliegen. Im Übrigen kann ein Sach- oder Rechtsmangel nur dann als erheblich qualifiziert werden, wenn die Grenze der unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung überschritten ist. Das wäre z. B. der Fall, wenn eine Minderung um mehr als 5 % wegen dieses Mangels gerechtfertigt wäre (vgl. dazu § 536 Rn. 4, 11).

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