Rz. 2

Die fristlose Kündigung ist sowohl bei einem Mietverhältnis als auch bei einem Pachtverhältnis zulässig, nicht dagegen bei einem Leihverhältnis (BGH, Urteil v. 9.10.1991, XII ZR 122/90, NJW 1992, 496). Die Kündigung ist sowohl bei der Vermietung von beweglichen als auch von unbeweglichen Sachen, bei Wohn- und Gewerberaummietverhältnissen zulässig. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 543 steht selbständig neben dem Kündigungsrecht aus § 573. Der Vermieter kann jedoch nicht mehr gemäß § 323 Abs. 1 wegen Verzugs des Mieters mit einer Hauptpflicht zurücktreten, wenn er die Mietsache bereits dem Mieter überlassen hat; liegen insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 543 vor, kann der Vermieter vielmehr nach Überlassung der Mietsache nur noch nach diesen Vorschriften kündigen (BGH, Urteil v. 10.7.1968, VIII ZR 120/66, BGHZ 50, 312 [315]). Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigen Grund ist schon vor Übergabe der Mieträume möglich (BGH, Urteil v. 10.10.2001, XII ZR 93/99, NZM 2001, 1077; KG, Urteil v. 12.9.2013, 8 U 4/13, NZM 2014, 199; AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 24.10.2017, 18 C 261/17, GE 2018, 265).

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