Rz. 5

Die Benutzung des Wortes "Kündigung" ist nicht erforderlich, denn die Willenserklärung kann im Zweifelsfall ausgelegt werden. Allerdings muss zur Auslegung als Kündigung der Erklärung unmissverständlich entnommen werden können, dass das Mietverhältnis beendet werden soll (BGH, Urteil v. 19.9.2018, VIII ZR 231/17, GE 2018, 1389; BGH, Urteil v. 10.12.2014, VIII ZR 25/14, NZM 2015, 207).

Ein Kündigungsgrund muss bei der ordentlichen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter angegeben werden (§ 573 Abs. 3). Danach sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung anzugeben. Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses aus wichtigem Grund gibt es nach § 569 Abs. 4 eine entsprechende Regelung, wonach der zur Kündigung führende wichtige Grund in dem Kündigungsschreiben anzugeben ist. In § 569 sind allerdings nicht sämtliche Kündigungsgründe des § 543 erwähnt, so dass zweifelhaft sein könnte, ob die Begründungspflicht auch dafür gilt. Das ist jedoch bei Auslegung nach Sinn und Zweck zu bejahen, zumal § 569 Abs. 4 zunächst im Regierungsentwurf nicht enthalten war, erst später aufgrund der Beratungen im Rechtsausschuss eingefügt worden ist mit der Begründung, der Ausschuss halte erst recht bei der fristlosen Kündigung, die für den Mieter mit wesentlich einschneidenderen Folgen als die ordentliche Kündigung verbunden ist, eine Begründung für erforderlich. Es verbleibt daher bei der Ausnahme der außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist nach § 563, für die eine Begründung nicht erforderlich ist. Anzuraten ist aber, dass alle Kündigungen mit einer Begründung versehen werden.

Ein bestimmter Kündigungstermin muss ebenfalls nicht angegeben werden, denn es handelt sich insofern nicht um einen wesentlichen Bestandteil der Erklärung; wirksam wird dann die Kündigung zum nächstzulässigen Termin (OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 23.1.1990, 5 U 61/89, NJW-RR 1990, 337).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge