Rz. 7

Wie jeder Schadensersatzanspruch setzt auch dieser Verschulden (so auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536c Rz. 30) des Mieters und Kausalität voraus. Nach der amtlichen Begründung ist ausdrücklich darauf verzichtet worden, in Abs. 2 für die Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht durch den Mieter ausdrücklich ein Verschuldenserfordernis einzuführen. Ein solcher Hinweis sei entbehrlich, da nach allgemeiner Meinung die Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht ohnehin ein Verschulden des Mieters voraussetzten – richtige Schlussfolgerung des Gesetzgebers!

Der Schaden muss gerade durch die unterlassene oder verspätete Anzeige des Mieters eingetreten sein, so dass der Anspruch entfällt, wenn der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Anzeige nach § 536c Abs. 1 entstanden wäre; dasselbe gilt, wenn der Vermieter nach verspäteter Anzeige noch hinreichend Gelegenheit zur Schadensabwendung hatte (OLG Düsseldorf, GE 2002, 1262). Der Anspruch geht auf Herstellung des Zustands, der bei ordnungsgemäßer Anzeige durch den Vermieter hätte hergestellt werden können (vgl. BGH, WuM 1987, 349).

 
Hinweis

Erhaltungspflicht

Die Kosten der eigentlichen Schadensbeseitigung trägt der Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungspflicht. Der Mieter hat nur die Mehrkosten zu tragen, die infolge der Verschlimmerung durch die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Mängelanzeige entstanden sind und Folgeschäden, die auf den eingetretenen Mangel zurückzuführen sind (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536c Rn. 33: erhöhte Wasserkosten bei einem defekten Druckspüler).

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