Rz. 8

Der Mieter kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 auch dann erheben, wenn er die Miete wegen § 536b nicht mehr mindern kann (§ 536b schließt das Zurückbehaltungsrecht des Mieters aus § 320 nicht aus (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536b Rn. 49). Jedoch ist die Kenntnis des Mieters vom Mangel bei der erforderlichen Abwägung nach § 320 Abs. 2 (möglicher Verstoß gegen Treu und Glauben, die Mietzahlung zu verweigern) zu berücksichtigen. Erkennt er im Mietvertrag ausdrücklich an, dass das Mietobjekt in vertragsgemäßen Zustand ist, schließt das Rechte aus §§ 536, 536a wegen danach eingetretener Mängel nicht aus eben so wenig Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder das Kündigungsrecht des Mieters aus § 543 Abs.2, 569 Abs.1.

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