Rz. 25

 
Hinweis

Beweislast beim Mieter

Die Beweislast liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Mieter.

Dieser hat zum Schaden eine spezifizierte Auflistung zu geben und ggf. Beweis anzutreten. Bei verdorbenem Mobiliar (auch Bücher, Zeitschriften, Bilder) scheitert der Schadensersatzanspruch oft daran, dass der Mieter nicht im Einzelnen angibt, um welche Gegenstände es sich genau handelt, wann diese in etwa angeschafft worden sind, ggf. zu welchem Preis. Dies wird oft für einzelne Gegenstände nicht möglich sein. In diesem Fall muss jedoch der Zustand mit dem dann damit verbundenen Wiederbeschaffungswert anderweitig, z. B. durch Zeugenbeweis, belegt werden. Das Gericht hat zwar die Möglichkeit der Schadensschätzung nach § 287 ZPO; dessen ungeachtet müssen Schätzungsgrundlagen gegeben werden. Ist dies nicht möglich, geht das zu Lasten des Mieters – wie auch sonst im Versicherungsfall zu Lasten des Geschädigten.

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