Rz. 22

Der Mieter hat die Rechte aus § 536, demgemäß muss der Vermieter bei § 536a den Mangel zu vertreten haben. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ist unberührt. § 541 a. F. verwies nur auf Satz 1 des § 539 a. F., so dass dem Mieter nur die positive Kenntnis des Rechtsmangels schadete, die übrigen Tatbestände des § 539 a. F. nicht zur Anwendung kamen. Das ist im jetzt neuen § 536b abgeändert, weil nach der amtlichen Begründung diese sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung entfallen sollte. Sach- und Rechtsmängel sollen zukünftig gleich behandelt werden.

Den Mieter trifft nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für den Rechtsmangel und die Entziehung des vertraglichen Gebrauchs.

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