Rz. 112

Der Vermieter kann nur eine angemessene Erhöhung der Miete verlangen. Für freifinanzierten Wohnraum wird teilweise ein Zuschlag von 20 % der Hauptmiete für angemessen gehalten (LG Berlin, Beschluss v. 7.7.2016, 18 T 65/16, GE 2016, 1093; AG Hamburg, Urteil v. 13.9.2007, 49 C 95/07, ZMR 2008, 213; a. A. LG Berlin, Urteil v. 19.12.2018, 66 S 29/18, a. a. O.). Ein pauschaler Zuschlag für erhöhten Aufwand und erhöhte Sachrisiken des Vermieters von 5 EUR und 30 EUR pro aufzunehmende Person und Monat erscheint grundsätzlich sachgerecht (LG Berlin, Urteil v. 21.8.2019, 64 S 266/18, GE 2019, 1639; LG Berlin, Urteil v. 19.12.2018, 66 S 29/18, a. a. O.).

 
Hinweis

Untervermietungserlaubnis

Der zur Erteilung der Untervermietungserlaubnis verpflichtete Vermieteter hat keinen Anspruch auf eine auch nur teilweise Abschöpfung der, gegenüber der anteiligen Hauptmiete, höheren Untermiete (LG Berlin, Urteil v. 11.2.2019, 64 S 104/18, GE 2019, 601).

Im frei finanzierten Neubau kann der Gebrauchsüberlassungszuschlag auch unabhängig von den formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden (BayObLG, RE v. 17.4.1986, BReg. 2 Z 1/86, NJW-RR 1986, 892).

Bei einer Mieterhöhung nach § 558 ist der Untermietzuschlag getrennt zu betrachten (Schmidt-Futterer/Flatow, § 553 Rn. 19; differenzierend Staudinger/V. Emmerich, BGB § 558 Rn. 74). Der Gebrauchsüberlassungszuschlag nimmt auch nicht an der Berechnung der Kappungsgrenze für die Mieterhöhung nach § 558 teil (Sternel, Mietrecht aktuell, Rn. 222; Schmidt-Futterer/Flatow, § 553 Rn. 19). Stimmt der Mieter der Mieterhöhung nicht zu, so gilt die Gebrauchsüberlassungserlaubnis als verweigert (BGHZ 131, 297 [301]).

Im öffentlich geförderten Wohnungsbau sind die Zuschläge durch § 26 NMV begrenzt. Im preisfreien Wohnraum können die Zuschläge frei vereinbart werden. Es gilt allerdings auch die Begrenzung durch § 5 WiStG bzw. § 302a StGB. Danach darf die Miete zuzüglich der Zuschläge als (Gesamt-)Entgelt den durch die genannten Vorschriften gesetzten Rahmen nicht überschreiten. Beim öffentlich geförderten preisgebundenen Wohnraum kann als Mietzuschlag mindestens für eine Person ein Betrag von 2,50 EUR monatlich, bei zwei oder mehr Personen ein Betrag von 5 EUR monatlich verlangt werden (§ 26 Abs. 3 NMV).

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