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Im Gegensatz zum Mieter, der mangels vertraglicher Vereinbarung mit dem Vermieter sich einseitig dafür entscheiden kann, von der Nutzung bestimmter Angebote zum Empfang von Rundfunksignalen Abstand zu nehmen, ist der Vermieter an sein Angebot gebunden. Es handelt sich dabei nicht um ein Angebot im rechtsgeschäftlichen Sinne, das zum Abschluss eines Vertrages führen kann, vielmehr um eine mietvertragliche Einrichtung, die zur Nutzung offen steht. Wie schon oben ausgeführt, kann der Vermieter daher nicht einfach unter Hinweis auf die Möglichkeit des Fernsehempfangs über DVB-T und Stabantenne die bisherige Hausantenne abbauen, mit demselben Argument die Kabeleinspeisung stoppen. Er darf auch z. B. nicht bei mietvertraglich vorgesehener Möglichkeit zum Kabelfernsehen nunmehr auf Satellitenfernsehen umrüsten und in diesem Zusammenhang digitale Signale einspeisen. Denn das würde dazu führen, dass der Mieter gezwungen wäre, nunmehr selbst eine Set-up-Box anzuschaffen, um die digitalen Signale in analoge umzuwandeln. Hat sich der Vermieter verpflichtet, Kabelfernsehen zu ermöglichen, bezog sich das auf analoge Signale, die weiterhin – weil vertraglich geschuldet – angeboten werden müssen.

 
Hinweis

Wechsel des Kabelbetreibers

Ein Sonderproblem stellt der vom Vermieter gewünschte Wechsel des Kabelbetreibers/Providers dar. Das ist dann kein Problem, wenn nicht der Mieter selbst, sondern der Vermieter einen Kabelvertrag abgeschlossen hatte. Dann kann er auch den Kabelbetreiber wechseln. Denn auf welche Art und über wen der Vermieter Signale in das Kabelnetz einspeist/einspeisen lässt, ist seine Sache. Für den Mieter ist nur entscheidend, dass Fernsehsignale an der Anschlussbuchse in der Wohnung ankommen. Schwierig wird es aber dann, wenn der Mieter oder noch schwieriger die Mieterschaft eines großen Anwesens eigene Kabelverträge abgeschlossen haben. Denn der Wechsel des Kabelbetreibers kann (bisher) nur einheitlich erfolgen. Anders als bei der Stromlieferung, bei der die einzelnen Mieter mit den verschiedensten Stromanbietern eigene Verträge abschließen können, ist es technisch zur Zeit nur möglich, dass ein Kabelbetreiber Programme einspeist.

Will nun der Vermieter einem anderen Kabelbetreiber die Einspeisung in die Hausverteilanlage gestatten, würde das zwangsläufig zur Folge haben, dass auch die Mieter neue Kabelverträge mit dem neuen Kabelbetreiber abschließen müssten. Existiert mietvertraglich eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien, dass der Mieter an den vom Vermieter vorgesehenen Kabelbetreiber gebunden ist, hat der Mieter dementsprechend mit dem Kabelbetreiber eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, dürften keine Schwierigkeiten entstehen. Gibt es dazu – wie dem Vernehmen nach in einer Vielzahl von Fällen – keine mietvertraglichen Vereinbarungen, erscheint die Lösung fast unmöglich. Denn Verträge zu Lasten Dritter, vorliegend nämlich zu Lasten von Mietern, sind bekanntlich nicht von der Rechtsordnung vorgesehen.

 
Praxis-Tipp

Kein Wechsel zum Nachteil des Mieters

Die Lösung des Problems kann in Auslegung mietvertraglicher Nebenpflichten nur dahin gehen, dass der Vermieter nicht zum Nachteil der Mieter den Kabelbetreiber wechseln kann, d. h. nur dann, wenn in den Einzelkabelverträgen der Mieter mit dem Kabelbetreiber eine Auflösung des Vertrages bei Beendigung des Vertrages zwischen Kabelbetreiber und Vermieter/Hauseigentümer vorgesehen ist und die neuen Kabelentgelte nicht höher sind, als die bisher von dem Mieter gezahlten.

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