Rz. 102

Bei der Bruttowarmmiete sind sämtliche warmen und kalten Betriebskosten in der Miete enthalten, es handelt sich um eine Inklusivmiete. Für Betriebskostenerhöhungen gilt das bisher Gesagte. Nach BGH, Urteil v. 19.7.2006, VIII ZR 212/05, GE 2006, 1094 = WuM 2006, 518 = NZM 2006, 652 ist eine Mieterhöhung einer Bruttowarmmiete nicht (mehr) möglich, weil diese Mietzinsstruktur § 2 HeizKV widerspricht. Zur Mieterhöhung müssen dann zunächst die warmen (und kalten) Betriebskosten herausgerechnet werden, um die dann ersichtliche Nettomiete zu erhöhen. Anschließend können die Betriebskosten dann wieder hinzugefügt werden (vgl. i. E. die Komm. zu § 558). Offengelassen hat der BGH die Frage, ob eine vereinbarte Bruttowarmmiete wegen Gesetzeswidrigkeit gänzlich unwirksam ist. Letzteres ist zu verneinen.

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