Rz. 217

Unter dem Stichwort Vorteilsausgleichung wird teilweise argumentiert (vgl. Langenberg, NZM 2000, 1132; ders. in Schönheitsreparaturen, I Rn. 514), der Mieter müsse nicht bzw. nur z. T. die Kosten für Schönheitsreparaturen tragen, wenn der Umfang der erforderlichen Arbeiten nicht nur auf dem Mietgebrauch des derzeitigen Mieters beruhe. Es kommt in der in anderem Zusammenhang dargestellten Fallkonstellation (Sonderproblem Grundrenovierung) in Betracht, dass der Mieter eine Wohnung mit mehreren Tapetenlagen oder mit schon mehrfachem Überstreichen der Raufasertapete übernommen hat. Muss nun der derzeitige Mieter sämtliche Tapeten abtragen oder nunmehr auch die Raufasertapete entfernen, weil sie sich nicht mehr überstreichen lässt oder keine Struktur mehr sichtbar ist, müsse der Vermieter den die normale Schönheitsreparatur überschießenden Anteil im Wege der Vorteilsausgleichung erstatten. Die sachliche Aufklärung, welche Zeitanteile jeweils anzusetzen seien, müsse mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen. Die Kosten für die Erneuerung des obersten Farbauftrages bzw. einer neuen Lage Tapete verblieben in jedem Fall beim Mieter. Diesen Aufwand hätte er auch tragen müssen, wenn eine Grundrenovierung nicht angezeigt gewesen wäre; ein Grund, ihn auch von diesen Kosten teilweise zu entlasten, sei nicht ersichtlich. Diese Ansicht begegnet im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Übergabe einer unrenovierten Wohnung Bedenken. Sind die wirksam vereinbarten Fristen ab Beginn des Mietverhältnisses abgelaufen, muss der Mieter grundsätzlich renovieren; in welchem Zustand sich die Wohnung auch derzeit befindet. Das Rechtsinstitut der Vorteilsausgleichung greift hier nicht.

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