(1)[1] Für das gerichtliche Verfahren nach § 3 wird eine Gebühr von 10 Euro, für das Verfahren über die sofortige Beschwerde eine Gebühr von 25 Euro erhoben.

Bis 31.12.2001:

(1) Für das gerichtliche Verfahren nach § 3 wird eine Gebühr von 20 Deutsche Mark, für das Verfahren über die sofortige Beschwerde eine Gebühr von 50 Deutsche Mark erhoben.

 

(2) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der vollen Gebühr.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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