Leitsatz

Die volljährige Tochter nahm ihren Vater im Wege der Leistungsklage auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Es existierte zu ihren Gunsten ein vollstreckbarer Titel in Form einer Jugendamtsurkunde vom 5.9.2001. Die von ihr begehrte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Leistungsklage wurde vom AG nicht bewilligt. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Klägerin Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren war, da für die von der Klägerin eingereichte Leistungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

Mit der Jugendamtsurkunde vom 5.9.2001 liege ein Unterhaltstitel vor, aus dem die Klägerin vollstrecken könne (vgl. auch Zöller/Greger, 26. Aufl., vor § 253 Rz. 18a).

Soweit die Klägerin meine, nunmehr höheren Unterhalt beanspruchen zu können, könne sie Abänderungsklage erheben.

Der Abänderbarkeit der Jugendamtsurkunde vom 5.9.2001 stehe die inzwischen eingetretene Volljährigkeit der Klägerin nicht entgegen. Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes sei identisch mit dessen Unterhaltsanspruch nach Eintritt der Volljährigkeit. Demzufolge könne ein Kind auch nach Eintritt der Volljährigkeit ein Erhöhungsbegehren im Wege der Abänderungsklage geltend machen, wenn ein Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit bestehe, zumal der durch Jugendamtsurkunde titulierte Unterhalt nicht bis zum Eintritt der Volljährigkeit beschränkt sei.

Auch der von der Klägerin erwähnte Umstand, dass Unterhalt in Höhe eines Prozentsatzes des Regelbetrages tituliert sei, ändere nichts an der Vollstreckbarkeit auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit. Mit dem Regelbetrag als Bezugsgröße nach § 1612a BGB a.F. und der in der Jugendamtsurkunde angeordneten hälftigen Anrechnung des Kindergeldes sei der zu zahlende Unterhalt auch für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit hinreichend bestimmt. Darauf, dass bei einer Neubemessung des Unterhalts für das nun volljährige Kind die Bezugsgröße nicht mehr verwendet werden könne und auch die Kindergeldanrechnung anders zu erfolgen habe, komme es nicht an.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.09.2008, 10 WF 145/08

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