Leitsatz
Gegenstand dieser Entscheidung des OLG Karlsruhe war die in der Praxis häufig auftauchende Frage, ob für die Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn einer weiterführenden Ausbildung Unterhalt an ein volljähriges Kind zu zahlen ist. Es ging primär darum, ob sich der Volljährige nach Abschluss einer und vor Aufnahme einer weiteren Ausbildung bemühen muss, eine Arbeitsmöglichkeit zu finden, um seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen oder ob und ggf. für welche Dauer während der Übergangszeit ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht.
Sachverhalt
Der im Jahre 1991 geborene Antragsteller begehrte Verfahrenskostenhilfe für einen gegen seinen Vater gerichteten Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Monate August und September 2011.
Im Juli 2010 hatte er das Abitur abgelegt und im Anschluss daran von September 2010 bis einschließlich Juli 2011 ein freiwilliges soziales Jahr im medizinischen Bereich abgelegt. Hieraus erzielte er ein bedarfsdeckendes Einkommen.
Anfang August 2011 nahm der Antragsteller ganztägig an einem 3-wöchigen Rettungshelferlehrgang teil. Im Oktober 2011 begann er mit einer 3-jährigen Ausbildung zum Krankenpfleger, mit der die weitere Wartezeit bis zur Zulassung zum angestrebten Medizinstudium überbrückt werden sollte.
Für die zwei Monate zwischen dem Abschluss des sozialen Jahres und dem Beginn der Krankenpflegerausbildung begehrte der Antragsteller von seinem Vater Unterhalt und begründete diesen Anspruch u.a. mit dem Recht eines volljährigen Kindes auf Erholung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Das AG hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte ...