Leitsatz

Barunterhalt wird gemäß der nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen errechneten Höhe auch dann für das minderjährige Kind geschuldet, wenn die Besuche des Kindes beim nicht betreuenden Elternteil über das übliche Maß hinaus erfolgen.

 

Sachverhalt

Ein Wechselmodel nach welchem das Kind hälftig von beiden getrennt lebenden Elternteilen betreut wird liegt nicht vor, wenn nicht von einer hälftigen Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben auszugehen ist.

In seinem Urteil hat der BGH dem nicht überwiegend betreuenden Elternteil die alleinige Barunterhaltspflicht auferlegt. Zwar erbrachte auch der barunterhaltspflichtige Elternteil Betreuungsleistungen, die über das übliche Maß von Umgangskontakten hinausgingen. Denn die Kinder wurden zu etwa 36 % vom Vater und zu 64 % von der Mutter betreut. Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung ist aber der Mutter zugeordnet worden. Daher ist der Bedarf der Kinder nicht nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile bemessen worden, sondern nach dem alleinigen Einkommen des barunterhaltspflichtigen Vaters. Denn bei dieser Betreuungskonstellation erfüllt die betreuende Kindesmutter ihre Unterhaltspflicht durch die Erbringung der Betreuungsleistungen.

Eine Absenkung der Barunterhaltspflicht wegen Gewährung der Verpflegung der minderjährigen Kinder zur Zeit ihres Verbleibs im Haushalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils hat der BGH ebenfalls verneint. Denn die Verpflegung soll nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des überwiegend betreuenden Elternteils führen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 28.2.2007, XII ZR 161/04.

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