Leitsatz

Das OLG Dresden hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob das unterhaltsberechtigte Kind Abänderung begehren kann, wenn es Titulierung seines Anspruchs in dynamischer Form verlangt hatte, der Verpflichtete jedoch den Titel in statischer Form hat errichten lassen.

 

Sachverhalt

Getrennt lebende Eltern stritten um den Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter. Vorprozessual hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, den streitigen Unterhalt in dynamisierter Form titulieren zu lassen. Der Antragsgegner ließ daraufhin eine Jugendamtsurkunde errichten, mit der Unterhalt in statischer Form tituliert wurde.

Die Antragstellerin begehrte sodann Verfahrenskostenhilfe für einen Abänderungsantrag, mit dem 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht wurden. Das erstinstanzliche Gericht hat Verfahrenskostenhilfe versagt unter Hinweis darauf, dass allein der Wunsch, statt eines statischen einen dynamischen Unterhaltstitel zu erhalten, ein Abänderungsbegehren nicht rechtfertigen könne.

Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel erwies sich als zulässig und begründet.

 

Entscheidung

Kurzwiedergabe der Entscheidungsgründe:

Das OLG hat der Antragstellerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Abänderungsantrag bewilligt.

§ 1612a BGB bestimme ausdrücklich, dass es der Entscheidung des Unterhaltsberechtigten obliege, ob der Unterhalt in statischer oder in dynamisierter Form tituliert werden solle. Wäre die Handhabung des erstinstanzlichen Gerichts richtig, so würde sich diese eindeutige Rechtslage im Ergebnis in ihr Gegenteil verkehren, weil es dem Unterhaltsverpflichteten freistände, die Wahl einer dynamischen Titulierung durch den Berechtigten folgenlos zu unterlaufen.

Der von dem Unterhaltsverpflichteten errichtete Titel sei unter Missachtung des von dem Berechtigten ausgeübten Wahlrechts entstanden. Ein Abänderungsantrag sei deswegen zulässig, weil sonst das Wahlrecht des Berechtigten gemäß § 1612a BGB gegenstandslos würde (ebenso Born in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. 2008, § 1612a Rz. 34).

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2011, 20 WF 1189/10

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