Leitsatz

Der Kläger begehrte Abänderung eines Unterhaltstitels zugunsten des Beklagten - seines minderjährigen Kindes - über 199,00 EUR monatlich im Hinblick auf seine Leistungsunfähigkeit. Erstinstanzlich war seinem Antrag für die Zeit ab Oktober 2007 stattgegeben und der von ihm zu zahlende Unterhalt auf Null reduziert worden.

Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, der damit argumentierte, der gesteigert unterhaltspflichtige Kläger könne sich nicht allein darauf berufen, dass sein nunmehr vollschichtig bei einer Zeitarbeitsfirma erzieltes Erwerbseinkommen unstreitig nicht ausreiche. Ihm sei darüber hinaus die Erzielung von Nebenverdienst zumutbar, den er sich jedenfalls fiktiv in einer Höhe zurechnen lassen müsse, das insgesamt Leistungsfähigkeit begründet sei.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Berufung des Beklagten für begründet und kam zu dem Ergebnis, die Abänderungsklage sei mangels Schlüssigkeit abzuweisen.

Sie diene dazu, die in dem abzuändernden Titel enthaltene Zukunftsprognose daran anzupassen, dass diese Prognose aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt sei und deshalb nicht aufrechterhalten werden könne (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2008, 872 (873).

Dies könne dann der Fall sein, wenn die Parteien den Eintritt einer bestimmten Tatsache unterstellt hätten, die sich tatsächlich so nicht eingestellt habe. Dabei bedürfe der Gegenstand der unterstellten Tatsache genauer Betrachtung.

Sie betreffe hier unstreitig die Prognose, dass der Kläger bei gehörigen Bemühungen Erwerbseinkommen in einer den Mindestunterhalt ermöglichenden Höhe erzielen könnte. Hieraus ergebe sich, dass es allein mit dem Vortrag des Klägers, er arbeite inzwischen vollschichtig und bleibe gleichwohl leistungsunfähig, nicht getan sei, solange er nicht vorgelagerte gehörige Erwerbsbemühungen dartue.

Bei einer Prognose der vorliegenden Art könne sich der Unterhaltsschuldner auf deren Nichteintritt nur berufen, wenn dies auf von ihm nicht beeinflussbaren Umständen beruhe und er den Nichteintritt zudem nicht zu vertreten habe. Umstände, die seiner Risikosphäre zuzuordnen seien, verblieben in seiner gestaltenden Verantwortung.

Habe die Unterhaltsregelung wie im vorliegenden Fall die Zurechnung eines fiktiven, zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhandenen Erwerbseinkommen zum Gegenstand gehabt, so sei nachträglich nur dann eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse zu rechtfertigen, wenn der Unterhaltspflichtige in der unterhaltsrechtlich gebotenen Weise darlege und beweise, dass er gleichwohl keine Arbeitsstelle mit dem unterstellten Einkommen erlangen könne.

Dies habe der Kläger ungeachtet des Hinweises des OLG nicht getan. Es hätte der nachvollziehbaren Darlegung konkreter Bewerbungsbemühungen bedurft, die nach Form, Inhalt und Anzahl dem gerade bei Unterhaltspflichten ggü. privilegiert Berechtigten notwendigen, durchgängigen und ernsthaften Bemühungen gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB Ausdruck verliehen. Dazu enthalte das Vorbringen des Klägers außer allgemein gehaltenen Beteuerungen, alles ihm Mögliche getan zu haben, nichts.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2008, 10 UF 12/08

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