Auch andere Einkünfte des Kindes, beispielsweise eine Halbwaisenrente, Mieterträge oder Kapitaleinkünfte, vermindern die Bedürftigkeit des Kindes und sind entsprechend der allgemeinen Vorschriften auf den Bedarf anzurechnen; gleiches gilt für die Berücksichtigung eines Wohnvorteils.

Erwerbseinkünfte von Schülern und Studenten sind allerdings in der Regel überobligatorisch und daher nur nach Billigkeitsgesichtspunkten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.

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