Gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB ist das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des Kindes zu verrechnen und mindert in diesem Umfang seine Bedürftigkeit. Die Eltern haften dann nur für den Restbedarf anteilig entsprechend ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Bei einer entsprechenden Berechnung hat das Kind dann gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes, sofern es nicht mit diesem Elternteil in einem Haushalt lebt und der Betrag mit erbrachten Naturalleistungen verrechnet werden kann.

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