Bei dem Masterstudium handelt es sich nach überwiegender Auffassung nicht um eine Zweitausbildung, sondern um eine – mehrstufige – einheitliche Berufsausbildung.[1] Demzufolge ist ein unterhaltsberechtigtes Kind im Rahmen des Ausbildungsunterhalts nach § 1610 Abs. 2 BGB grds. berechtigt, ein Masterstudium abzuschließen, sofern ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten besteht. Unerheblich ist, dass mit dem Bachelor-Abschluss bereits eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann. Entscheidend ist, dass das Masterstudium auf dem Bachelorabschluss aufbaut, letzterer also unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme eines Masterstudiums ist. Der Bachelor soll zu einer mehr praxisbezogenen beruflichen Tätigkeit befähigen, der Master dagegen zu einer wissenschaftlich fundierten Berufsausübung.[2]

[1] Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rz. 82.

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