Lebt das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind mit Einverständnis der Eltern in einem eigenen Haushalt oder wird es von Dritten betreut (z. B. Heimunterbringung, Pflegefamilie, Internat), sind beide Elternteile ausnahmsweise anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz a BGB barunterhaltspflichtig. Der Unterhaltsbedarf ist in diesen Fällen regelmäßig nach den Bedarfssätzen für volljährige Kinder auszurichten. Bei einer Internats- oder Heimunterbringung stellen die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung des Wertes der Restbetreuung am Wochenende den Unterhaltsbedarf des Kindes dar.[1] In derartigen Fällen ist das Kindergeld – wie bei volljährigen Kindern – in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen.

Eine beidseitige anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern kann zudem im Betracht kommen, wenn die Betreuung des Kindes in Form des Wechselmodells ausgeübt wird.

[1] Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2, Rz. 418 ff.

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