Leitsatz

Getrennt lebende und noch nicht rechtskräftig geschiedene Eheleute stritten sich um den von dem Ehemann zu zahlenden Kindes- und Ehegattenunterhalt. Die Eheleute hatten zwei gemeinsame in den Jahren 1991 und 1994 geborene Kinder. In Abweichung von einer ursprünglichen Vereinbarung, dass jeder Elternteil ein Kind betreuen sollte, betreuten sie die Kinder im Wechsel jeweils beide zusammen.

 

Sachverhalt

Zwischen getrennt lebenden und noch nicht rechtskräftig geschiedenen Eheleute bestand Streit über die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden Kindes- und Ehegattenunterhalts. Die Parteien hatten zwei gemeinsame aus der Ehe hervorgegangene und in den Jahren 1991 und 1994 geborene Kinder. Ursprünglich hatten sie vereinbart, dass jeder Elternteil ein Kind betreuen sollte. In Abweichung von dieser Vereinbarung betreuten sie die Kinder im Wechsel jeweils beide zusammen.

Die Ehefrau war im Gaststättengewerbe teilzeitbeschäftigt und verdiente 242,50 EUR netto monatlich. Der Ehemann arbeitete im Schichtdienst und verdiente ca. 2.250,00 EUR netto monatlich. Er bewohnte zusammen mit seiner Lebensgefährtin die frühere Ehewohnung, die in seinem Alleineigentum stand und einen objektiven Wohnwert von 400,00 EUR hatte. Für Zins und Tilgung wandte er monatlich 476,00 EUR auf.

Das AG hat den Ehemann zur Zahlung von 224,00 EUR Trennungsunterhalt und 124,50 EUR Kindesunterhalt für das jüngere Kind verurteilt. In seiner Berechnung hat es für die Ehefrau ein fiktives Einkommen aus zumutbarer Halbtagstätigkeit i.H.v. 800,00 EUR zugrunde gelegt.

Die Ehefrau beabsichtigte, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen, um ihre Forderung auf Zahlung von Ehegattenunterhalt i.H.v. 710,00 EUR und Kindesunterhalt i.H.v. 252,00 EUR weiter zu verfolgen. Sie beantragte Prozesskostenhilfe. Auch der Ehemann legte gegen des Urteil Berufung ein und erstrebte die Abweisung der Klage.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte die Berufung der Klägerin nur teilweise Aussicht auf Erfolg, soweit sie Trennungsunterhalt i.H.v. 511,00 EUR monatlich verlangte.

Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder sei nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von hälftiger Betreuung beider Elternteile und damit einem echten Wechselmodell auszugehen. Beide Eltern hätten deshalb im gleichen Umfang für den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt der Kinder aufzukommen. Dem Kindesvater verblieben nach Auffassung des OLG unter Berücksichtigung des Wohnwertvorteils bereinigt 1.970,19 EUR.

Hinsichtlich der Ehefrau teilte das OLG die Auffassung des AG, wonach sie durch zumutbare Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von 800,00 EUR monatlich erzielen könnte. Da beide Kinder vormittags die Schule besuchten, sei davon auszugehen, dass die Ehefrau durch Tätigkeiten am Vormittag und an den Wochenenden dieses Einkommen erreichen könne. Der Schichtdienst des Ehemannes stehe der Betreuung der Kinder nicht entgegen.

Problematisiert wurde die Auswirkung des Wechselmodells auf den Kindesunterhalt, der bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg abzuziehen sei. Grundsätzlich bestehe bei Leistungsfähigkeit beider Eltern eine anteilige Barunterhaltspflicht. Überwiegend werde es in diesen Fällen als angemessen angesehen, den Bedarf des Kindes zunächst wie bei einem Volljährigen, der noch bei einem Elternteil lebt, aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern zu ermitteln und eine anteilige Haftung nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB durchzuführen.

Sodann müsse berücksichtigt werden, dass das minderjährige Kind - im Unterschied zum Volljährigen - von jedem Elternteil bereits Naturalunterhalt in gleichem Umfang erhalte; dieser in Natur gedeckte Anteil des Unterhaltsbedarfs werde geschätzt und auf den zuvor berechneten Haftungsanteil jeweils angerechnet (so OLG Düsseldorf v. 12.1.2001 - 6 UF 71/00, MDR 2001, 633 = OLGReport Düsseldorf 2001, 385 = NJW 2001, 3344; auf diese Entscheidung Bezug nehmend Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz. 316b; ebenso wohl FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kap., Rz. 154 i.V.m. Rz. 159, Lösung Fall c). Das OLG bevorzugte demgegenüber eine andere Berechnungsmethode, die sich unmittelbar an der Methode zur Bemessung des Kindesunterhalts im klassischen Modell orientiert, wonach ein betreuender Elternteil und ein barunterhaltspflichtiger Elternteil existiert. Bei einer solchen Konstellation sei allgemein anerkannt, dass die für die Unterhaltsbemessung nach § 1610 Abs. 1 BGB entscheidende Lebensstellung des Kindes von der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteil abgeleitet sei, so dass für die Bemessung des Barunterhalts auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgestellt werde.

Dem OLG erschien es daher naheliegend, die Barunterhaltsverpflichtung beider Eltern direkt aus dem sich aus ihrem jeweiligen Einkommen ergebenden hälftigen Tabellenunterhalt abzuleiten. Diese Berechnungsmethode entspreche systematisch der Berechnung im klassischen Modellfall und ver...

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