(1) Das Land fördert überregional tätige Träger des Kinder- und Jugendschutzes, um Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen, insbesondere vor Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch, zu schützen sowie deren Personensorgeberechtigte und Erziehungsberechtigte zu befähigen, ihre Kinder besser vor gefährdenden Einflüssen zu bewahren.

 

(2) Das Nähere der Förderung und die zu fördernden Einrichtungen können durch das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein durch Verordnung bestimmt werden.

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