Zwischen den Bewohnern einer Eigentümergemeinschaft kommt es häufig zu Streitigkeiten über den von Kindern ausgehenden Lärm, der nach dem Empfinden einzelner Mitbewohner, sowohl aus Sicht der Miteigentümer als auch aus Sicht von Mietern, den erträglichen Rahmen übersteigt und zu starken Belästigungen führt. In vielen Fällen wenden sich beide Gruppen unmittelbar an den zuständigen Verwalter, welcher aus ihrer Sicht für Abhilfe der Beeinträchtigung sorgen muss.

Für den Verwalter besteht nunmehr neben der faktischen Schwierigkeit, Kinderlärm nachhaltig eindämmen zu können, auch die Problematik, dass die herrschende Rechtsmeinung die von Kindern ausgehende Lärmbelästigung bis zu einem bestimmten Grad für die Mitbewohner als hinnehmbar ansieht.

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