(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.

 

(2) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. 2Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem 31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich

im Jahr 2016 auf 230 000 000 Euro,
im Jahr 2017 auf 220 000 000 Euro,
im Jahr 2018 auf 100 000 000 Euro.
 

(3) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millionen Euro zur Verfügung. 2Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich

im Jahr 2017 auf 226 000 000 Euro,
im Jahr 2018 auf 300 000 000 Euro,
im Jahr 2019 auf 300 000 000 Euro,
im Jahr 2020 auf 300 000 000 Euro.
 

(4)[1] 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 90 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 000 Millionen Euro zur Verfügung. 2Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich im Jahr 2020 auf 500 000 000 Euro und im Jahr 2021 auf 500 000 000 Euro.

[1] Abs. 4 angefügt durch Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14.07.2020. Anzuwenden ab 17.07.2020.

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