Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung einer Stundungsvereinbarung durch den Gläubiger

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen 32 O 57/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.4.2007 verkündete Anerkenntnisteil-, Versäumnisteil- und Schlussurteil des LG Berlin - 32 O 57/07 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.4.2007 und des Versäumnisurteils vom 2.8.2007, dieses in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2007, teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, über den mit Anerkenntnisteilurteil zugesprochenen Betrag von 11.083,28 EUR nebst Zinsen hinaus an den Kläger weitere 31.625,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.2.2007 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung wird wie folgt neu gefasst:

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 26.4.2007, die dieser selbst zu tragen hat, sowie der Säumnis des Klägers im Termin vom 2.8.2007, die dieser selbst zu tragen hat, haben der Kläger zu 11 %, der Beklagte zu 89 % zu tragen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die am 11.6.2007 eingelegte und mit einem am 10.8.2007 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 10.5.2007 zugestellte Urteil des LG Berlin vom 26.4.2007, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Mit seiner Berufung hat sich der Kläger ursprünglich gegen die Abweisung seiner Klage durch Schlussurteil i.H.v. 36.666,80 EUR nebst Zinsen gerichtet. Hinsichtlich des auf das Anerkenntnisteilurteil entfallenden Teils von 11.083,28 EUR nebst anteiligen Zinsen ist das Urteil rechtskräftig, das Versäumnisteilurteil ist durch Versäumnisurteil gegen den Kläger vom 2.8.2007 aufgehoben und die Klage i.H.v. 5.958,29 EUR zwischenzeitlich ebenfalls rechtskräftig abgewiesen worden.

Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffene Entscheidung des LG beruhe auf einer Rechtsverletzung, da das LG verkannt habe, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien um ein in Raten zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen und damit ein kündbares Dauerschuldverhältnis handele.

Außerdem könne der Gläubiger eine Stundung widerrufen und die Leistung sofort verlangen, wenn sein Anspruch gefährdet sei. Die Einleitung des Mahnverfahrens und die in der Anspruchsbegründung vom 9.2.2007 erklärte fristlose Kündigung sei deshalb auch als Widerruf der Stundung zu verstehen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, das Schlussurteil des LG Berlin vom 26.4.2007 (32 O 57/07) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.666,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2004 zu zahlen.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit i.H.v. 5.041,63 EUR nebst anteiligen Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr noch das Schlussurteil des LG Berlin vom 26.4.2007 (32 O 57/07) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 31.625,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, dass nicht ausreichende Zahlungen auf das Schuldanerkenntnis für eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs nicht ausreichend seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.A. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten, nachdem dieser unstreitig Zahlungen i.H.v. 5.041,63 EUR auf die seit Mai 2007 fällig werdenden Raten von monatlich je 458,33 EUR geleistet hat, noch einen Anspruch i.H.v. 31.625,17 EUR.

Dass dem Kläger aus rückständigen Mieten ein Betrag von ursprünglich 55.000 EUR zustand, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach dem rechtskräftigen Anerkenntnisteilurteil vom 26.4.2007 und dem ebenfalls rechtskräftigen Versäumnisteilurteil vom 2.8.2007 steht, unter Berücksichtigung der oben aufgeführten weiteren unstreitigen Zahlungen auch fest, dass dieser Anspruch nur noch i.H.v. 31.625,17 EUR besteht und Gegenstand der Berufung des Klägers ist.

Entgegen den Ausführungen des LG in dem angegriffenen Urteil kann der Kläger die Zahlung dieses Betrages von dem Beklagten auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt verlangen.

Dabei kann es dahin stehen, ob mit dem LG davon auszugehen ist, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien vom 30.10.2003 um eine Ratenzahlungsvereinbarung in Form einer Stundungsabrede handelt, die, anders als ein ...

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