Leitsatz (amtlich)

§ 110 InsO ist insoweit Spezialvorschrift ggü. den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung, als dort die Wirksamkeit einer Vorausabtretung geregelt ist. Die Bestimmungen über die Insolvenzanfechtung greifen nur insoweit ein, als sie nicht auf den in § 110 InsO geregelten Besonderheiten beruhen.

Entsteht die im voraus abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so erwirbt der Gläubiger bzw. Pfandgläubiger zu Lasten der Masse nach § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungs- und kein Absonderungsrecht mehr.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.04.2007; Aktenzeichen 14 O 32/07)

LG Berlin (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen 14 O 32/07)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin werden die am 15.3.2007 und am 3.4.2007 verkündeten Urteile der Zivilkammer 14 des LG Berlin - 14. O. 282/06 und 14. O. 32/07 - teilweise abgeändert und wie folgt einheitlich neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.916,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2006 sowie weitere 10.638,68 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.7.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz im Verfahren 14 O 32/07 haben die Klägerin zu 96 % und der Beklagte zu 4 % zutragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz im Verfahren 14 O 282/06 werden der Klägerin 9 % und dem Beklagten 91 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 14 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile wird auf das am 15.3.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin - 14. O. 282/06 - und das am 3.4.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin - 14. O. 32/07 - Bezug genommen.

Gegen die ihr am 26.3.2007 und am 17.4.2007 zugestellten Urteile hat die Klägerin am 23.4.2007 und am 18.5.2007 (Tag nach Himmelfahrt) Berufung eingelegt und die Berufungen nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfristen bis zum 13.6.2007 und 18.7.2007 jeweils an diesen Tagen begründet.

Mit am 28.6.2007 zugestellter Verfügung wurde dem Beklagten aufgegeben, binnen eines Monats zur Berufungsbegründung vom 13.6.2007 Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 20.7.2007, bei Gericht am 23.7.2007 eingegangen, hat der Beklagte gegen das Urteil vom 15.3.2007 Anschlussberufung eingelegt.

Mit Beschluss vom 6.11.2007 hat der Senat die Verfahren 7 U 110/07 (14. O. 32/07 LG Berlin) und 7 U 199/07 (14. O. 282/06 LG Berlin) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor, das LG habe zu Unrecht den Zahlungsanspruch für die Zeit ab 1.1.2003 in voller Höhe und die Forderung für das 4. Quartal 2002 zu Unrecht i.H.v. 21.277 EUR abgewiesen. Es sei weder eine Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung gegeben noch sei § 110 InsO anwendbar, denn die Mietzinsthese des LG sei rechtlich fehlerhaft. Selbst wenn man ihr folgen würde, bestünde aber jedenfalls hinsichtlich der abgetretenen Forderungen bis einschließlich Januar 2003 ein Absonderungsanspruch. Zu Unrecht habe das LG auch den Auskunftsanspruch abgewiesen, da ihr dieser nicht nur aufgrund des Absonderungsrechts, sondern auch als einfache Insolvenzgläubigerin zustehe. In der Folge sei auch die hinsichtlich der Erledigungserklärung vom LG getroffene Kostenentscheidung unrichtig.

Die Klägerin beantragt,

I. unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 3.4.2007 - 14. O. 32/07 - den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 100.000Euro zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Teilbetrag i.H.v. 35.072,58 EUR seit dem 24.6.2003, für einen weiteren Teilbetrag i.H.v. 35.072,58 EUR seit dem 1.7.2003 und für den restlichen Teilbetrag i.H.v. 29.854,84 EUR seit dem 1.10.2003 zu zahlen;

2. über den vom Beklagten auf S. 2 der Klageerwiderung vom 6.3.2007 mitgeteilten Gesamtbetrag i.H.v. 1.459.562,03 EUR hinaus der Klägerin Auskunft zu erteilen über die von ihm vereinnahmten Zahlungen in Be...

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