Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.10.2007; Aktenzeichen 18 O 216/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.03.2010; Aktenzeichen VIII ZR 310/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2007 - 18 O 216/07 - verkündete Urteil des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen von der Beklagten erworbenen Renault Scénic Avantage 1.6 16 V sowie Ersatz für Aufwendungen, die er für das Fahrzeug getätigt hat.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 9.1.2008 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 8.2.2008 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 9.4.2008 verlängert worden war, durch Schriftsatz vom 8.4.2008, eingegangen beim KG am selben Tag, begründet.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe entgegen der Ansicht des LG die von ihm zunächst begehrte Lieferung eines neuen Fahrzeugs nicht gem. § 439 Abs. 3 BGB wirksam verweigert. Er habe deshalb mit Schreiben vom 30.11.2005 von dem Kaufvertrag zurücktreten können. Die Beklagte habe das Recht aus § 439 Abs. 3 BGB bis zu dem Rücktritt nicht geltend gemacht. Zudem hätte das LG unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Beklagten nicht annehmen dürfen, die Kosten der von ihm begehrten Ersatzlieferung seien unverhältnismäßig hoch.

Er sei auch weder aus § 349 BGB noch aus Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Pkw bei der Beklagten wegen der von ihm festgestellten Fehlfunktionen zur Prüfung vorzuführen oder ihr zu diesem Zweck zu überlassen. Aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 11.4.2007 sei ersichtlich, dass die Beklagte die Ursache der Fehlfunktionen auch ohne eine Untersuchung des Wagens kenne. Zudem hätte die Beklagte den Wagen gegen seinen Willen repariert, wenn er ihn dieser zur Überprüfung überlassen hätte. Schließlich habe er eine Untersuchung des Pkw auch nicht endgültig verweigert.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 30.10.2007 verkündeten und am 9.1.2008 zugestellten Urteils des LG Berlin - 18 O 216/07 -

1. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18.500 EUR abzgl. eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Wertersatzes für Nutzungen, mindestens jedoch 18.389 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 2.12.2005 sowie 945,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Renault Scénic Avantage 1.6 16 V, Fabrik-Nr. ..., Fahrgestell-Nr. ...;

2. wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;

3. wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche weiteren - über die im Klageantrag zu 1. i.H.v. 945,66 EUR berechneten - hinausgehenden, noch entstehenden Schäden zu ersetzen hat, die seit dem 1.1.2008 infolge der Nichtrücknahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeuges entstanden sind bzw. noch entstehen.

Hilfsweise beantragt er, die Revision gegen das Urteil zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist zudem der Auffassung, der Kläger habe sich treuwidrig verhalten, indem er sich geweigert habe, ihr den Pkw zur Untersuchung auf Mängel zu überlassen. Da dem Kläger aus diesem Grund kein Recht auf Lieferung eines neuen Fahrzeuges zugestanden habe, hätte er auch nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

A. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gem. § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, erreicht den notwendigen Beschwerdewert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

B. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das LG die Klage zu Recht abgewiesen hat.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zu. Der mit Schreiben vom 30.11.2005 (Anlage K 6) erklärte Rücktritt ist unwirksam, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob die Beklagte zuvor die vom Kläger geforderte Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Renault Senic Avantage 1.6 16 V wegen unverhältnismäßig hohen Kosten gem. § 439 Abs. 3 BGB wirksam verweigert hatte. Denn jedenfalls konnte der Kläger eine Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB nicht verlangen, da er sich selbst nicht vertragsgerecht verhalt...

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