Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ersatz kompatibler Schäden, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind

 

Normenkette

ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen 17 O 176/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.4.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin - 17 0 176/06 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die von den Beklagten vorgetragenen Indizien ausreichen, um von einer Unfallmanipulation auszugehen. Die Klage ist schon deshalb abzuweisen, weil eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist. Der Kläger hat nämlich die sach- und fachgerechte Beseitigung der Vorschäden nicht konkret dargelegt.

a) Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. hierzu beispielhaft schon OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2006 - 1 U 148/05, DAR 2006, 324).

Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (vgl. hierzu BGHZ 71, 339), wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (KG, Beschl. v. 6.6.2007 - 12 U 57/06 - VRS 113, 421 = KGReport Berlin 2008, 234 = NJOZ 2008, 765 = NZV 2008, 297).

Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (KG, Beschl. v. 11.10.2007 - 12 U 46/07, NJW 2008, 1006 = MDR 2008, 142 = NZV 2008, 196 = KGReport Berlin 2008, 333 = NJW - Spezial 2008, 267 = BeckRS 2008, 00332).

Kann der Geschädigte nicht im Einzelnen zum fachgerechten Reparaturweg vortragen, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies zu seinen Lasten (KG, Beschl. v. 13.8.2007 - 12 U 180/06, KGReport Berlin 2008, 499 = NZV 2008, 356 = VRS 114, 128).

b) Daher musste im Streitfall der Kläger im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Dem ist er nicht nachgekommen.

Bei dem streitgegenständlichen Unfall am 15.1.2006 wurde das Fahrzeug des Klägers durch einen Streifstoß rechts beschädigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug bereits am 12.1.2005 einen ganz erheblichen Schaden auf der rechten Fahrzeugseite erlitten hat. Der Sachverständige hatte die Reparaturkosten dieses Schadens auf mehr als 7.000 EUR brutto geschätzt.

Die sach- und fachgerechte Beseitigung dieses Vorschadens hat der Kläger entgegen der Ansicht des LG in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt.

a) Der Kläger beschränkt seinen Sachvortrag bezüglich dieser Frage auf die schlichte Behauptung, die Behebung des Vorschadens sei im August 2005 durch die ... GmbH erfolgt. Welche konkreten Arbeiten hierbei durchgeführt worden sein sollen, legt er nicht dar. Auch der als Anlage B5 zur Akte gelangten Reparatur-Bestätigung sind solche konkreten Angaben nicht zu entnehmen. Die auf S. 2 des Schriftsatzes vom 2.4.2007 als Anlage K8 angekündigte "berichtigte Reparatur-Bestätigung" ist nicht zur Akte gelangt, worauf die Beklagten mit Schriftsatz vom 26.4.2007 hingewiesen hatten.

b) In dem Verfahren 111 C 3164/06 AG Mitte = - 24 S 62/08 LG Berlin hat der Kläger zur Darlegung für die Beseitigung der Unfallschäden vom 12.1.2005 auf seinen Schriftsatz vom 2.4.2007 im vorliegenden Verfahren Bezug genommen und als Anlage K8 ("berichtigte Reparatur-Bestätigung") eine Rechnung der ... GmbH vom 2.2.2006 eingereicht. Das LG weist in seinem Berufungsurteil in dem o.g. Verfahren zu Recht darauf hin, dass erhebliche Zweifel angebracht sind, dass sich diese Reparaturrechnung auf den Schaden vom 12.1.2005 bezieht.

Hinzu kommt, dass der Kläger die identische Rechnung vom 2.2.2006 mit Schriftsatz vom 29.5.2007 im vorliegenden Verfahren als Anlage K9 einreicht und hierzu behauptet, mit diesem Schriftstück sei die Beseitigung des vorliegend streitgegenständlichen Schadens vom 15.1.2006 in Rechnung gestellt worden.

c) Aus der vom Kläger als Anlage K7 überreichten Stellungnahme des Sachverständigen ... vom 14.3.2007 nebst den dieser Stellungnahme beigefügten Fotos ergibt sich, nicht, dass eine sach- und fachgerechte Schadensbeseitigung erfolgt ist, aus diesen Unterlagen ergibt sich allenfalls, dass der Schaden optisch beseitigt worden ist, dies reicht aber nicht aus.

d) Spätestens seit Zustellung des Berufungsurteils des LG zu dem Aktenzeichen - 24 S 62/08 ist dem ...

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