Leitsatz (amtlich)

Der Kläger kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines unstreitigen Vorschadens entstanden sind.

Bei bestrittener Kausalität zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schäden muss der Kläger im Einzelnen zu der Art des unstreitigen Vorschadens und dessen behaupteter Reparatur vortragen; kann er dies nicht, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies im Streitfall zu seinen Lasten.

Entsprechendes gilt, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht von einem gerichtlichen Sachverständigen begutachtet werden kann, weil der Kläger das Fahrzeug bereits weiter verkauft hat.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 427/04)

 

Tenor

In Sachen V. ./. ... Autovermietung GmbH & Co. KG u.a. beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

I. Das LG hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihr Eigentum an dem Pkw Audi S 8 mit dem amtlichen Kennzeichen B-... nicht dargelegt und nachgewiesen.

1. Entgegen der Darstellung der Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift war erstinstanzlich nicht unstreitig, dass die Klägerin am 23.12.2003 Eigentümerin des vorgenannten Fahrzeuges war. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, der gem. § 314 ZPO den Beweis für das Vorbringen der Parteien liefert.

2. Zutreffend führt das LG aus, dass die Klägerin erstinstanzlich hinsichtlich eines Eigentumserwerbs i.S.d. §§ 929 BGB ff. keine Tatsachen vorgetragen und insofern auch keinen Beweis angeboten hat. Auch die Berufungsbegründung enthält hierzu weder Vortrag noch Beweisangebote. Nach dem nach dem BGB geltenden Abstraktionsprinzip kann aus dem Abschluss eines (schuldrechtlichen) Kaufvertrages noch nicht auf einen (dinglichen) Eigentumserwerb geschlossen werden.

II. Die mit der Berufung erhobene Rüge der Klägerin, das LG habe durch eine Überraschungsentscheidung ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, ist unbegründet und führt weder zur Abänderung des Urteils noch zu seiner Aufhebung und Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob dem LG ist eine solche Rechtsverletzung vorzuwerfen ist. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass die behauptete Rechtsverletzung ursächlich für die angefochtene Entscheidung gewesen sein könnte. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, mit welchem weiteren Vortrag auf einen richterlichen Hinweis die Klägerin den Rechtsstreit erstinstanzlich zu einem ihr günstigeren Ergebnis geführt hätte.

III. Selbst wenn aber die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt wird, ist das angefochtenen Urteil im Ergebnis richtig, weil die Klägerin das unfallbedingt eingetretene Schadensmaß nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat.

Die Ausführungen des LG auf S. 5 f. des angefochtenen Urteils zur Notwendigkeit der Darlegung einer fachgerechten Reparatur von Vorschäden sind richtig und die Nachweise einschlägig.

Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen kann, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. hierzu beispielhaft OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2006 - 1 U 148/05, DAR 2006, 324) und er hat bei bestrittener Kausalität zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schäden die Ursächlichkeit im Einzelnen nachzuweisen hat, wofür er ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (vgl. hierzu BGHZ 71, 339).

Daher muss die Klägerin im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen.

Kann sie dies nicht, weil sie ein Fahrzeug mit Vorschaden erworben hat, der zwar behoben ist, darüber einen Reparaturrechnung oder sonstige Nachweise ihr jedoch nicht mit dem Fahrzeug übergeben wurden, geht dies im Streitfall zu ihren Lasten. Entsprechendes gilt, wenn das Fahrzeug nicht von einem gerichtlichen Sachverständigen nach dem Unfall begutachtet werden kann, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht mehr besitzt, sondern weitergegeben hat.

So liegt es hier. Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat auf S. 10 seines Gutachtens vom 2.2.2006 u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass sich ein...

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