Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstöße in Berliner Spielhallen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für Berliner Freizeiteinrichtungen geltenden Regelungen zur Unterbindung des Tabakrauchens (§ 6 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 4 NRSG Bln) sind Marktverhaltensvorschriften i.S. von § 3a UWG.

2. Unter Freizeiteinrichtungen i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3 NRSG Bln fallen auch gewerblich betriebene Spielhallen.

3. Die für Berliner Spielhallen geltenden Regelungen zur verbotenen unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln) und zur Sperrzeit von 3 Uhr bis 11 Uhr (§ 5 Abs. 1 SpielhG Bln) sind Marktverhaltensvorschriften i.S. von § 3a UWG.

 

Normenkette

NRSG Bln §§ 2-3, 6; SpielhG Bln §§ 5-6; UWG § 3a

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 91 O 106/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 28. September 2017 - 91 O 106/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

III. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassungen Sicherheit in Höhe von je 12.500 EUR und im Übrigen von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) mit den folgenden Korrekturen und Ergänzungen Bezug genommen:

Zu LGU 2 drittletzter Abs.: Die Beklagte ist Betreiberin mehrerer (nicht einer) Spielhallen.

Zu LGU 2 vorletzter Abs.: Die zweite hier in Rede stehende, von der Beklagten betriebene Spielhalle befindet sich in der ... (nicht ...). Die Satzung des Klägers ergibt sich aus Anlage K 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 15. Dezember 2016 (Band I Blatt 52 ff. der Akten).

Zu LGU 2 letzter Abs. / LGU 3 Abs. 1: Das Schreiben des Klägers stammt vom 18. Juli 2016 (nicht 2017), betrifft die Spielhalle in der ... und setzt die Frist zum 2. August 2016 (nicht 2017). Das weitere Schreiben des Klägers stammt vom 28. November 2016 (nicht 2017) und betrifft die Spielhalle in der ... .

Zu LGU 3 Abs. 2: Zu dem behaupteten konkreten Hinweis hat der Kläger ein von ihm im Internet unter ... .de vorgehaltenes und von einer anonymen Person ausgefülltes Formular als Anlage K 7 zu den Akten gereicht. Die behaupteten Rechtsverstöße vom 20. Mai 2016 betrafen die Spielhalle in der ..., derjenige vom 30. August 2016 (nicht 2017) die Spielhalle in der ... ... .

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Spielhallen in Berlin zu betreiben und dabei

a. kostenlose Getränke und/oder Speisen anzubieten,

und/oder

b. das Rauchen zu gestatten oder zu dulden, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 4, 4a des Berliner Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (NRSG) vorliegen,

und/oder

c. die Spielhallen während der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrzeiten für Besucher zugänglich zu machen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung - die Beklagte in Anwendung von §§ 8, 3, 3a UWG i.V. mit §§ 6, 5 SpielhG Bln, § 2 Nichtraucherschutzgesetz Berlin klageantragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das am 28. September 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (91 O 106/16) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

B. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage zur Unterlassung verurteilt.

I. Unter Zugrundelegung des beiderseitigen Parteivorbringens hat der Senat im Streitfall anzunehmen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt. Das Landgericht hat dies so angenommen und hierzu Feststellungen getroffen, welche die Berufung als solche nicht angreift. Aber auch im Rechtlichen hält die diesbezügliche landgerichtliche Beurteilung den Berufungsangriffen stand (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.03.2018 - 1 U 17/17 - juris-Rn. 3, 19 [insoweit nicht vollständig abgedruckt in GRUR 2018, 742 ff.]). Zu ...

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