Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.01.1999; Aktenzeichen 5 O 439/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1999 – 5 O 439/98 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Durch diese Entscheidung sind die Kläger in Höhe von 50.000,00 DM beschwert.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht gegen den Beklagten aufgrund der Provisionsvereinbarung vom 22.9.1997, auf die allein die Klageforderung sich stützt, kein Anspruch auf Zahlung von 50.000,00 DM aufgrund des am 22.9.1997 notariell beurkundeten Benennungsvertrages zu UR-Nr. L 602/1997 des Notars Dr. L. L. in B. zu.

I.

Eine Verpflichtung des Beklagten ist durch Unterzeichnung der Provisionsvereinbarung schon deswegen nicht begründet worden, weil es an einer vertraglichen Einigung fehlt. Das an die S. 9 GbR gerichtete Angebot der – ihrerseits als GbR handelnden – Kläger ist nicht wirksam angenommen worden. Dazu wären, wie im Vertragsentwurf vorgesehen, die Unterschriften aller sechs Mitglieder der GbR oder für sie handelnder Vertreter notwendig gewesen, §§ 709 Abs. 1, 714 BGB. Die Gesellschaften H. und B. haben aber nicht unterschrieben, sie sind auch nicht unterschriftlich vertreten worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger den Umständen nach auf die schriftliche Annahmeerklärung der am 22.9.1997 nicht anwesenden Gesellschafter verzichtet haben, § 151 BGB. Denn es fehlt an der auch dann erforderlichen nach außen hervortretenden eindeutigen Betätigung des Annahmewillens der fehlender Gesellschafter (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 151 Rdn. 2). Diese ist nicht daraus herzuleiten, dass die Gesellschafter H. und B. den Benennungsvertrag vom 22.9.1997, bei dessen Beurkundung sie durch den Beklagten bzw. den Gesellschafter H. vollmachtlos vertreten wurden, unstreitig genehmigt haben. Die Genehmigung dieses Vertrages, der auf die Provisionsvereinbarung vom selben Tage nicht Bezug nimmt, schließt deren Genehmigung nicht ein. Die Gesellschaften H. und B. haben unstreitig ihren Annahmewillen auch nicht in anderer Weise nach außen getätigt.

Vergebens machen die Kläger geltend, der Beklagte habe sich gleichwohl durch seine Unterschrift verpflichtet. Es ist zwar richtig, dass die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft im Falte einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung der Gesellschaft gemäß § 427 BGB persönlich als Gesamtschuldner, d.h. auch mit ihrem Privatvermögen haften (s. dazu BGH, NJW 1999, 3483 = MDR 2000, 94 ff. m. Anm. Hasselbach). Richtig ist weiterhin, dass die BGB-Gesellschaft nach der Konzeption des Gesetzes, wie sie etwa in § 714 BGB hervortritt, nicht als selbständige verpflichtungsfähige Rechtsperson gedacht wird, vielmehr die rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Gesellschaft, d.h. des Gesellschaftsvermögens (vgl. § 736 ZPO) aus der für die Gesellschaft eingegangenen Verpflichtung der Gesellschafter oder ihrer Vertreter folgt (BGH a.a.O.). Das heißt aber nicht, dass eine namens der Gesellschaft eingegangene Verpflichtung den Gesellschafter stets auch dann persönlich verpflichtet, wenn die nach § 709 BGB notwendige Zustimmung aller Gesellschafter fehlt. In einem solchen Falle übernimmt der Gesellschafter, der als Geschäftsführer auftritt, nach § 179 BGB eine garantieartige Haftung mit seinem Privatvermögen für die nicht zustande gekommene Haftung des Gesellschaftsvermögens und der übrigen Gesellschafter. Dafür fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Die Auslegung der Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch die Vereinbarung vom 22.9.1997 sollte die Provisionsverpflichtung der S. 9 GbR begründet werden, die im Benennungsvertrag vom 22.9.1997 als „Berechtigter”, also als zukünftiger Käufer des Grundstücks S. 9 bezeichnet wurde. Die Provisionspflicht sollte also den Benennungsberechtigten oder Käufer treffen, eine hiervon unabhängige Haftung wollten die einzelnen Gesellschafter durch Unterzeichnung der Provisionsvereinbarung nicht begründen.

II.

Im Ergebnis zutreffend hält das Landgericht die Provisionsvereinbarung vom 22.9.1997 für nichtig, da sie der notariellen Form bedurft hätte.

1. Soweit die Kläger geltend machen, durch Erteilung eines der Form der §§ 780, 781 BGB entsprechenden Schuldversprechens oder -anerkenntnisses sei die vom Landgericht angenommene Schenkung vollzogen, ein Formmangel daher gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt, übersehen sie, dass das Erfordernis der notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die schenkweise Erteilung des Schuldversprechens oder -anerkenntnisses gilt.

2. Die Kläger meinen, in der Provisionsvereinbarung habe der Beklagte das Bestehen einer Provisionsverpflichtung anerkannt; es könne dahingestellt bleiben, ob sie eine Maklerleistung gemäß § 652 BGB erbracht ...

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