Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Auswirkungen einer Änderung eines Vermögenszuordnungsbescheides, der auf Grund einer Einigung aller in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten ergangen ist (§ 2 Abs. 1 VZOG).

2. Zum Übergang von Verpflichtungen aus Mietverhältnissen als "grundstücksbezogen" gem. § 1a Abs. 1 Satz 2 VZOG.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.07.2004; Aktenzeichen 23 O 68/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2006; Aktenzeichen V ZR 58/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 16.7.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Entgelte, insb. aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen des Hausgrundstückes ..., für den Zeitraum 1.7.1994 bis 28.2.1996 und Auskunft zu erteilen für den vorgenannten Zeitraum über die nicht erfüllten Entgeltansprüche unter Benennung des jeweiligen Schuldners, des Schuldgrundes und der Höhe der ausstehenden Forderung.

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die im Wege der Stufenklage geltend gemachten weiteren Ansprüche an das LG Berlin zurückverwiesen.

Die Klage wird wegen des Zahlungsantrages i.H.v. 61.272,35 EUR abgewiesen. Die entsprechende weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Dem LG bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich derjenigen der Berufungsinstanz - vorbehalten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird insoweit zugelassen, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht ggü. der Beklagten Ansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG hinsichtlich des Grundstücks ..., für den Zeitraum vom 1.7.1994-28.2.1996 sowie Zinsen auf bereits von der Beklagten an sie gezahlte Nutzungen geltend.

Am 30.7.1938 wurden die ... Kaufleute ... als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit Vertrag vom 1.8.1938 verkauften sie das Grundstück an die Reichsbank Berlin.

Am 17.11.1961 wurde der Vermerk "Eigentum des Volkes" in das Grundbuch eingetragen. Mit Wirkung vom 1.7.1990 wurde der "Rat des Stadtbezirks Berlin-... ' Abt. Gesundheit- und Sozialwesen" zum neuen Rechtsträger bestellt.

Das Grundstück wurde am 18.5.1992 durch Bescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) dem Land Berlin zugeordnet.

In dem Bescheid hieß es u.a.:

"Teil II

Verhandlung der Beteiligten

Die Beteiligten (Bundesrepublik und Land Berlin) haben Einvernehmen erzielt, dass das Eigentum gem. Art. 2 Einigungsvertrag dem Land zusteht. (...)

Etwaige Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bleiben unberührt und gehen zu Lasten des neuen Eigentümers. (...)

Teil III

Feststellung der Zuordnung

Es wird festgestellt, dass das Land Eigentümer der oben in Teil I bezeichneten Liegenschaft ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Vermögenszuordnungsgesetz wird die Liegenschaft entsprechend der Einigung der Beteiligten nach Teil II dem Land als Eigentum zugeordnet."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten Bescheid (Bl. 34-36 d.A.) verwiesen.

Das Land Berlin wurde am 10.6.1992 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Am 24.9.1995 schlossen das Land Berlin und die Beklagte eine Vereinbarung. Danach stimmten sie in Abweichung des o.g. Bescheides einer Zuordnung an die Beklagte zu. Es wurde ein Übergang von Nutzen und Lasten für den 25.9.1995 vereinbart.

Mit Datum vom 3.11.2005 erließ der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin einen sog. Änderungsbescheid.

In diesem hieß es:

"(...) III. Einvernehmen der Beteiligten

Die Beteiligten haben über die Zuordnung des Vermögenswertes gem. § 2 Abs. 1 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) Einvernehmen erzielt.

IV. Feststellung der Zuordnung

Gemäß § 7 Abs. IV VZOG ändere ich mit Zustimmung des Landes Berlin meinen Zuordnungsbescheid vom 18.5.1992 (...) wie folgt:

Es wird festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) gem. Art. 21 Abs. 1 EV Eigentümer des oben unter II. bezeichneten Vermögenswertes ist.

Etwaige Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bleiben unberührt und gehen zu Lasten des neuen Eigentümers. (...)"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 185 - 186 d.A. verwiesen.

Die Beklagte wurde am 8.12.1995 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Am 24.7.2002 erging ein Restitutionsbescheid, mit dem das Eigentum an dem Grundstück an die Klägerin rückübertragen wurde. Der Bescheid wurde am 30.8.2002 bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 7.10.2002 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Grundstücks und Überschusszahlung mit Fristsetzung zum 30.11.2002 auf.

Am 29.11.2002 wurde das Grundstück von der Beklagten an die Klägerin übergeben. Die Parteien erstellten hierzu ein Übergabeprotokoll. Darin hieß es (Ziff. 5 letzter Satz), dass die Beklagte der Klägerin eine Grundstücksabrechnung gesondert vorlegen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 60-65 d.A. verwi...

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