Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Kontrolle zu Honorarregelungen für Journalisten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch nach der Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 ist über die §§ 32, 32a UrhG ein gerichtlicher Eingriff in die Vertragsautonomie dergestalt, dass die Übertragung von Nutzungsrechten zur Verbesserung der Rechtsstellung der Urheber erschwert wird, rechtlich durch eine AGB-Kontrolle nicht möglich. Diese Nutzungsrechte können daher - soweit sie einzeln aufgeführt sind - weiterhin ohne Einschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden. Insoweit ist auch ein "Buy-Out" auf der Grundlage einer Pauschalvergütung möglich (BT-Drucks. 14/8058, 18; BGH GRUR 2009, 1148, Tz. 24 - Talking to Addison).

2. Grundsätzlich kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pauschalvergütung für sämtliche übertragenen Nutzungen eine angemessene Vergütung nach § 11 S. 2 UrhG darstellen. Dies setzt voraus, dass die Pauschalvergütung eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzungen gewährleistet (BGH GRUR 2009, 1148, - Talking to Addison aa0). Dem genügt es nicht, wenn die Vergütung weitergehender Nutzungen von einer "Absprache" abhängig gemacht wird, da diese Regelung es auch erlaubt, dass keine Vergütung für die insoweit eingeräumten weitergehenden Nutzungsrechte gezahlt werden.

 

Normenkette

UrhG §§ 32, 32a, 11 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen 16 O 8/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen I ZR 73/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 9.12.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin - 16 O 8/08 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren jeweiligen Vorständen, zu unterlassen,

a) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf die folgenden Bestimmungen zu berufen:

Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen

A.S. AG - im Folgenden Verlag genannt

I. Eingeräumte Nutzungsrechte

1. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insb. in Printmedien, Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- oder Speichertechniken. Das Nutzungsrecht erstreckt sich insb. auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.).

2. Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung. Der Verlag ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen hinsichtlich der erworbenen Rechte ermächtigt.

3. An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenommenen Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag.

II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit

1. Angemessene Vergütung

Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend durch Gesetz oder Tarif vorgeschrieben ist, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gern. Ziff. I enthalten.

2. Einfache Nutzung

a) In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentlichung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und Unternehmen (im Folgenden Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch wiederholten, digitalen Nutzungen (E-Paper, Online etc.) dieser Publikation/Kooperationen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (Presse-Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Te...

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