Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Ende der Hemmung der Verjährung aufgrund der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB aufgrund der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren endet erst mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, nicht schon mit dem Zugang der Mitteilung des Insolvenzverwalters über das Bestreiten der Forderung.

2. Der bereicherungsrechtliche Rückgewährungsanspruch ist nicht vom Schutzzweck der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV umfasst, wenn die notarielle Urkunde über den Erwerb des Grundstücks nebst Herstellungsverpflichtung deshalb formnichtig ist, weil entgegen dem Inhalt der Urkunde eine gemeinsame notarielle Verhandlung in Anwesenheit der Beteiligten nicht stattgefunden hat, die Urkunde vielmehr von dem Notar mit Hilfe von Blankounterschriften des Erwerbers gefertigt wurde.

3. Die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft beginnt mit dem Eintritt des Bürgschaftsfalls, nicht erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen.

4. Unstreitige verjährungshemmende Tatsachen sind im Berufungsverfahren unabhängig vom Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO zu berücksichtigen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.05.2006; Aktenzeichen 34 O 42/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.01.2008; Aktenzeichen XI ZR 160/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 5.5.2006 - 34. O. 42/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten, der Rechtsanwälte J.F. und J.S., zu tragen.

Der Streithelfer des Klägers, Rechtsanwalt Dr. S., hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, sofern nicht vor der Vollstreckung die jeweilige Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 2.006.160,71 EUR.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger schloss im Jahre 2000 mit der P.-B.i. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) einen Kaufvertrag über das damals in Blatt 19405 (Anlage B 8), seit dem 14.5.2003 in Blatt 25902 (Anlage K 5) des Grundbuchs von M. eingetragene Grundstück R.S. 45-50. Das 2299 m2 große Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt 61 Wohnungen bebaut, das die Hauptschuldnerin auf ihre Kosten bis zum 31.12.2000 gemäß einer notariellen Baubeschreibung gründlich sanieren sollte. Der Gesamtpreis i.H.v. 4.066.020 DM für die schlüsselfertige Sanierung des Objektes nebst aller Nebenkosten sollte frühestens nach Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen fällig sein. Über den Inhalt des Vertrages errichtete der vormalige Rechtsanwalt und Notar C.A. aus N.a.R. ("A.R.") eine notarielle Urkunde mit dem Datum des 14.10.2000, in der es u.a. heißt, dass der Kläger und der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin erschienen seien, der Notar mit den Parteien den Grundbuchinhalt erörtert habe, ihnen das Protokoll der Verhandlung vorgelesen worden sei und sie das Protokoll genehmigt und unterschrieben hätten. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die mit der Klageschrift in Kopie eingereichte Anlage K 1 verwiesen.

Tatsächlich fand eine Beurkundung in Anwesenheit des Klägers nicht statt. Vielmehr erstellte der Notar A. die Urkunde Anlage K 1 mit Hilfe von Blankounterschriften, die ihm der Kläger bei einem Treffen bei dem Kläger am 1.12.2000 überreicht hatte.

Zugunsten des Klägers wurde im Grundbuch von M. Blatt 19405 am 23.1.2001 die Abtretung der zugunsten der Hauptschuldnerin eingetragenen Auflassungsvormerkung eingetragen, am 28.9.2001 die Rückübertragung (Anlage B 8 der Klageerwiderung).

Mit Schreiben vom 8.3.2001 teilte der Notar dem Kläger mit, die Verkäuferin habe ihm bestätigt, dass die vertraglich geschuldeten Sanierungsmaßnahmen fristgemäß zum 31.12.2000 durchgeführt wurden. Es sei somit die Fertigstellung der Leistungen der Verkäuferin gegeben. Da auch im Übrigen die vertraglichen Zahlungsvoraussetzungen (Auflassungsvormerkung, Genehmigungen) vorlägen, sei "eine Zahlungsfälligkeit" gegeben. Die Verkäuferin habe ihm die für den Kläger in Kopie beigefügte Bürgschaft zugeleitet mit der Bitte, dass der Kläger seine finanzierende Bank veranlassen möge, den in der Bürgschaft ausgewiesenen Betrag, der 96,5 % des Gesamtpreises darstellt, an die Verkäuferin auf deren Konto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu überweisen (Anlage K 2 der Klageschrift). Nach Abtretung seiner Ansprüche auf Kaufpreisrückgewähr, aus der Bürgschaft gem. § 7 MaBV und auf Freistellung des Vertragsobjektes von vorrangigen Grundpfandrechten zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der D. Bank AG gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 29.12.2000 (Anlage B 5) zahlte der Kläger über die vorgenannte Bank den angeforderten Betrag von 3.923.709,30 DM, der am 30.3.2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gutgeschriebe...

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