Leitsatz (amtlich)

Die allgemeine Unkostenpauschale kann mit 20 EUR bemessen werden (§ 287 ZPO).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen 24 O 529/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 16.11.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 529/03 - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 28.3.2005 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 699,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.6.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 66 % und der Beklagte 34 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Zu Recht hat das LG eine Mithaftung des Klägers von jedenfalls 25 % angenommen. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Verstoß des Fahrers des Fahrzeugs des Beklagten gegen das Gebot des § 9 Abs. 5 StVO, beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer auszuschließen, nicht derart schwer wog, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktrat. Insoweit hat das LG auf S. 5 der Urteilsabschrift richtig ausgeführt, dass sich sowohl aus dem Vorbringen der Parteien, als auch aus den Aussagen der Zeugen ergab, dass das im rechten Fahrstreifen befindliche Fahrzeug des Beklagten für den Kläger bereits längere Zeit vor dem Unfall zu sehen war.

Entgegen den Angriffen der Berufung hat der Kläger auch nicht zu beweisen vermocht, dass es sich bei dem Unfall für ihn um ein unabwendbares Ereignis handelte. Ein solches liegt gem. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG nur vor, wenn der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und auch durch diese das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, dass über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17 StVG Rz. 22, m.w.N.).

Ein diesem Maßstab gerecht werdendes Handeln hat der Kläger auch durch die Aussage der Zeugin L. nicht zu beweisen vermocht. Diese hat vielmehr in ihrer schriftlichen Aussage angegeben, dass sie selbst die Notwendigkeit erkannt hatte, dass der Kläger, der auf der rechten Fahrspur fuhr, sich in die linke Fahrspur einordnen musste. Zu diesem Zweck habe sie abgebremst, um dem Kläger ein Einscheren zu ermöglichen. Wie es sodann letztlich zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen sei, könne sie nicht angeben. Damit ist keinesfalls dargetan, dass der Kläger alles getan hat, um einen Zusammenstoß mit dem sich auf der rechten Fahrspur befindenden Fahrzeug des Beklagten zu verhindern. Insbesondere ergibt sich aus der Aussage der Zeugin auch nicht, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug den Überholvorgang bereits abgeschlossen hatte und sich komplett in der linken Fahrspur befand, als der Zusammenstoß erfolgte. Soweit die Zeugin angab: "Er fuhr unmittelbar vor mir" bezieht sich dies aus dem Zusammenhang der Aussage ersichtlich darauf, dass der Kläger zwar versetzt vor der Zeugin fuhr, sich allerdings noch nicht unmittelbar vor ihr in den linken Fahrstreifen eingeordnet hatte. Dies hat die Zeugin nämlich nicht angegeben und ersichtlich auch nicht gemeint.

Auch der Kläger selbst hat derartiges erstinstanzlich nicht vorgetragen, da er im Schriftsatz vom 29.3.2004, Bl. 33 der Akten, ausführte, er habe seinen Überholvorgang bzw. Fahrspurwechsel nicht rechtzeitig beenden können. Soweit er nunmehr behauptet, sein Fahrzeug habe sich bereits vollständig in der linken Fahrspur befunden, ist dieses Vorbringen neu und gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen.

Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung meint, das LG sei in seinem Urteil tatsächlich von einer Haftungsquote von lediglich ¼ zu Lasten des Beklagten ausgegangen, was auch der Kostenquote entspreche, ist dies nicht zutreffend. Die Kostenquote ergab sich vielmehr daraus, dass das LG lediglich einen geringen Teil der von dem Kläger geltend gemachten Schäden für begründet erachtete.

2. Hinsichtlich der Höhe des Schadens ist das LG zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der nach seiner Behauptung entstandenen Beitragsmehrbelastung wegen Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung nicht zusteht.

Dabei hat der Kläger hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2004 bereits nicht vorgetragen, welche Mehrbelastung ihm im Vergleich mit dem zuvor gezahlten Beitrag tatsächlich entstanden ist. Die eingereichte Berechnung der B. gemäß Schreiben vom 26.3.2004 ist insoweit nicht ausreichend, da ihr der tatsächlich gezahlte Beitrag nicht zu entnehmen ist. Soweit der Kläger nunmehr für das Jahr 2005 seine aktuelle Beitragsrechnung vorlegt, kann dieser nichts dafür entnommen werden, dass und in welcher Höhe dem Kläger hier eine Mehrbelastung durch die unfallbedingte Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung entstanden ist. ...

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