Normenkette

BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 30 O 194/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2003; Aktenzeichen VI ZR 312/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.4.2001 verkündete Urteil des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.500 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Er erstattete am 15.6.1999 für das AG Tempelhof-Kreuzberg zum Zwecke der Zwangsversteigerung des Grundstücks M.-Damm in B. ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks, das von den Bietern eingesehen werden konnte. Das Grundstück wurde am 16.5.2000 vom Kläger als Meistbietenden mit einem Bargebot von 820.000 DM ersteigert.

Der Kläger beansprucht vom Beklagten Schadensersatz nach § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung mit der Behauptung, der Beklagte habe ein unrichtiges Gutachten erstellt, weil er durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrags und durch „ins Blaue gemachte” Angaben sich seiner Aufgabe als Gutachter leichtfertig und gewissenlos entledigt habe. Das Gutachten, das i.Ü. zum Teil widersprüchliche Angaben enthalte und teils lückenhaft sei, habe ihm bei Abgabe seines Gebots als Grundlage gedient. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzflächen und sonst gleichbleibenden Prämissen betrage der Verkehrswert des Grundstücks nicht 1.070.000 DM, sondern nur 865.000 DM, so dass in Relation hierzu sein Gebot i.H.v. 820.000 DM einem solchen von 665.000 DM entspreche. Da davon auszugehen sei, dass er und mit ihm die weiteren Bieter bei Kenntnis des tatsächlichen Verkehrswertes entspr. der kleineren Nutzflächen entspr. niedrigere Gebote abgegeben hätten, errechne sich ein ihm zugefügter Schaden von 150.000 DM, von dem er einen erststelligen Teilbetrag von 100.000 DM einklage.

Im Einzelnen hat der Kläger in Bezug auf die Angaben im Gutachten behauptet: Die Frontlänge des Grundstücks zum M.-Damm betrage nicht rd. 17 m, sondern nur (inzwischen unstreitig) 15,69 m. Dies ergebe sich aus dem vom Beklagten im Gutachten ausgewerteten Geschoßgrundriss EG aus dem Jahr 1879. Die Gewerbefläche im Souterrain betrage nicht 110 m² sondern nach der Wohn-und Gewerbeflächenberechnung des Dipl.-Ing. G. vom 11.3.1989 nur rd. 101 m². Die Wohnflächen betrügen nicht rd. 1.380 m², sondern nach der vorgenannten Berechnung G. nur rd. 1.218 m². Die Wohnflächen der im Quergebäude belegenen modernisierten Wohneinheiten betrügen nicht 520 m⊃2, sondern nach der vorgenannten Berechnung G. nur rd. 363 m². Die tatsächlich erzielte Miethöhe für die im Quergebäude belegenen modernisierten Wohneinheiten habe zum Stichtag 26.5.1999 nicht 6.219,20 DM (520 × 11,96 DM/m⊃2), sondern nur 4.718 DM betragen. Die Angabe des Beklagten auf S. 25 seines Gutachtens stehe im Widerspruch zu der ihm vom Beklagten überlassenen Mieterliste vom 26.5.1999. Die Wohnfläche der im Vorderhaus und Seitenflügel belegenen nicht modernisierten Wohneinheiten betrage nicht rd. 860 m², sondern nach der vorgenannten Berechnung G. nur rd. 855 m⊃2. Der tatsächlich erzielte Mietzins für die im Vorderhaus und Seitenflügel belegenen nicht modernisierten Wohneinheiten habe zum Stichtag 26.5.1999 nicht 4.110,80 DM (860 × 4,78 DM/m²), sondern nur 3.341,82 DM betragen. Die Angabe des Beklagten stehe ebenfalls im Widerspruch zu der ihm vom Beklagten überlassenen Mieterliste vom 26.5.1999.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 100.000 DM nebst 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die seinem Gutachten zu Grunde liegenden Angaben sorgfältig ermittelt zu haben. Die vom Kläger behaupteten Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse hat er mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen hat er geltend gemacht: Für seine Inanspruchnahme wegen vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB reiche das Vorliegen eines angeblich fehlerhaften Gutachtens nicht aus. Selbst wenn die vom Kläger angeführten Angaben in seinem Gutachten fehlerhaft sein sollten, könne daraus allein nicht der Schluss gezogen werden, dass er in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schäden zugefügt habe. Er könne auch einen Schadenseintritt nicht erkennen, da der Kläger das Grundstück immer noch unter dem von diesem behaupteten geringeren Verkehrswert ersteigert habe.

Das LG hat mit Urteil vom 26.4.2001 die Klage abgewiesen und zu dessen Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ansprüche aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter, aus Drittschadensliquidation oder nach § 823 BGB schieden gegen einen von einem Gericht im Zwangsvollstrec...

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