Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 10 O 513/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.04.2009; Aktenzeichen IX ZR 95/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Berlin vom 29.1.2004 geändert:

Die Feststellungswiderklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Das LG hat durch sein am 29.1.2004 verkündetes Urteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, den auf Zahlung gerichteten Teil der Widerklage abgewiesen und entsprechend dem Begehren der Beklagten festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagen alle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge unrichtiger Verbuchung, Voranmeldung und Erklärung der Umsatzsteuer in den Jahren 1993 bis Oktober 2000 entstanden sind. Gegen das ihr am 4.2.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.2.2004 Berufung eingelegt, die sie innerhalb verlängerter Frist begründet hat.

Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die Widerklage insgesamt abgewiesen wird.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung hat Erfolg. Die Widerklage ist auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens abzuweisen, weil sie insoweit mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig ist. Das Erfordernis eines bestimmten Antrages gilt als eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozessvoraussetzung auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Die klagende Partei muss deshalb in ihrem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft eines entsprechenden Ausspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass dazu im vorliegenden Fall eine bestimmte Bezeichnung der "unrichtigen Verbuchungen, Voranmeldungen und Erklärungen der Umsatzsteuer ..." gehört hätte. Im Ergebnis würde sich zumindest nicht viel ändern, wenn man, was allerdings auch nur für die Zeit von 1993 bis 1995 in Betracht käme, insoweit auf die aus der von der Beklagten eingereichte Anlage zum Bericht vom 30.6.1998 über die Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamtes für Körperschaften II für diese Zeit ersichtlichen Beanstandungen zurückgreifen würde (und man dort die von der Beklagten zum Vorwurf genommenen Fehler hinreichend bestimmt bezeichnet sieht). Die Feststellungswiderklage ist dann insoweit auch bei Berechtigung dieser Beanstandungen jedenfalls deshalb ganz überwiegend unbegründet, weil diese offensichtlich im Wesentlichen nicht die erst ab 1.9.1995 für die Beklagte entfaltete Tätigkeit der Klägerin betreffen und diese für vorher gemachte Fehler im Grundsatz nicht schadensersatzpflichtig ist. Dass die Vertragsparteien mit dem Praxiskaufvertrag vom 6.2.1997 eine (von der Beklagten dann in ihrem Fall genehmigte) Übernahme von Vertragsbeziehungen zwischen Mandanten und den Erben L. durch die Klägerin in dem weiten Sinne, wie das vom LG gesehen worden ist, vereinbart haben, erkennt der Senat nicht. Soweit eine Übernahme vertraglicher Mandatsbeziehungen vereinbart worden ist, kann sich das nicht auf bereits vor dem 31.8.1995 abgeschlossene und fakturierte Aufträge erstreckt haben, für die die Vergütung, wie die Vertragsparteien in § 2 (7) klargestellt haben, den Erben L. zustand. Aus der Freistellung der Klägerin "von sämtlichen Haftungsinanspruchnahmen, die aus der Zeit vor dem 1.9.1995 resultieren" durch § 6 (2) ergibt sich nichts anderes.

Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO und für den Berufungsrechtszug aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Da die dafür erforderlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen, lässt der Senat die Revision nicht zu.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2171972

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