Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch aus § 1004 BGB gegen den Zustandsstörer entfällt mit der wirksamen Aufgabe des Eigentums.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen 13 O 173/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.03.2007; Aktenzeichen V ZR 179/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3.11.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin 13 O 173/05 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen das am 3.11.2005 verkündete Urteil des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte hält das Urteil für unzutreffend, weil das LG zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er das streitgegenständliche Grundstück in Besitz habe, so dass weder ein Herausgabeanspruch noch ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung gegeben sei. Zur Entfernung der Aufbauten sei er aus Rechtsgründen nicht verpflichtet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf seinen Schriftsatz vom 8.2.2006 verwiesen.

Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf seinen Schriftsatz vom 15.5.2006 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Räumung und Herausgabe

Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Räumung wendet, ist die Berufung schon deshalb begründet, weil zwischen den Parteien kein Mietverhältnis besteht, nach dessen etwaiger Beendigung der Kläger auf der Grundlage des § 546 BGB Räumung der gemieteten Fläche verlangen könnte.

Soweit der Beklagte sich gegen die auf § 985 BGB gestützte Verurteilung zur Herausgabe wendet, macht er zu Recht geltend, dass das LG von einem Besitz seinerseits an dem Grundstück nicht habe ausgehen dürfen. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte wenigstens zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage (vgl. hierzu Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 985 Rz. 16) Besitzer des Grundstücks gewesen ist. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Der Kläger hat weder Zeugen noch sonstige Beweismittel dafür benannt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit etwa auf dem Grundstück gesehen worden ist. Entgegen der vom Kläger auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.6.2006 geäußerten Auffassung, war er hierzu auch nicht etwa wegen einer Umkehr der Beweislast oder aus sonstigen Rechtsgründen befreit (vgl. zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rz. 15 ff.). Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 30.1.2002 das Betreten des Grundstücks untersagt hatte, hat der Beklagte zwar mit einem Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 8.2.2002 geltend gemacht, dass er das Verhalten des Klägers als verbotene Eigenmacht werte und auf einer ungestörten Besitzausübung bestehe. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um den Vortrag des Beklagten, wonach er sich an das Zutrittsverbot des Klägers vom 30.1.2002 strikt gehalten und das Grundstück seit diesem Zeitpunkt nicht mehr betreten habe, zu widerlegen. Der Beklagte hat nach Auffassung des Senats in seinem damaligen Schreiben lediglich auf die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage verwiesen, nicht jedoch erklärt, dass er das Grundstück auch tatsächlich in Besitz habe und diesen Besitz auch weiterhin ausüben werde. Der Senat vermag dem Kläger auch insoweit nicht zu folgen, als dieser einen darüber hinausgehenden Vortrag des Beklagten zur Besitzaufgabe verlangt. Nachdem der Kläger quasi ein Hausverbot ausgesprochen hatte, entfiel ein unmittelbarer Besitz des Beklagten ab dem Zeitpunkt, ab dem er dem Zutrittsverbot Folge leistete. Der Beklagte hat nach seinem, vom Kläger durch andere Tatsachen nicht widerlegten Vortrag, genau das getan, was der Kläger von ihm wollte:

Deshalb ist es nach wie vor Sache des Klägers eine bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit über die Dauer von rund 3 Jahren fortdauernde Besitzausübung des Beklagten darzulegen und zu beweisen.

2. Entfernung der Baulichkeiten

Der Kläger kann vom Beklagten Entfernung der von ihm durch Kaufvertrag mit B. vom 4.9.1996 erworbenen Baulichkeiten nicht verlangen.

Da zwischen den Parteien kein Mietverhältnis besteht, indem etwa wie in dem Mietvertrag zwischen dem Kläger und B. unter § 11 Abs. 4 eine Verpflichtung des Mieters zur Entfernung aller Baulichkeiten nach Ende des Mietverhältnisses enthalten ist, scheidet ein vertraglicher Anspruch aus.

Der Kläger kann aber auch nach § 1004 Abs. 1 BGB k...

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