Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.02.2002; Aktenzeichen 12 O 454/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.2.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Widerklage, Hilfswiderklage und Hilfs-Hilfswiderklage werden abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 14.2.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:

I. Prozessführungsbefugnis

§ 5 Ziff. 4 des notariellen Kaufvertrages bevollmächtige nur zur Geltendmachung von Rechten in fremdem Namen. Die Prozessführungsermächtigungen vom 19.12.2001 berechtigten nur zur Prozessführung nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Dieses sei jedoch nicht beendet.

II. Aktivlegitimation

§ 5 Ziff. 4 des notariellen Kaufvertrages bevollmächtige nicht zur Kündigung. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht berechtigt gewesen, in eigenem Namen zu kündigen.

Dem Entwurf der Änderungsvereinbarung hätten die darin zitierten Anlagen nicht beigelegen. Den Kaufvertrag hätten die Beklagten erst im Rahmen des Prozesses erhalten.

Auch die mit Schriftsatz vom 5.12.2001 erklärte Kündigung sei Namens und in Vollmacht der Klägerin und nicht für die Verkäufer erklärt worden. Zu dem habe dem klägerischen Kündigungsschriftsatz keine auf die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese Kündigung lautende Originalvollmacht beigelegen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 19.12.2001 der Kündigung mangels Vorlage einer entspr. Vollmachtsurkunde widersprochen.

III. Zahlungsverzug

Ein Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten werde schon deshalb nicht erreicht, weil das LG den für das zweite OG vereinbarten Mietzins hätte mitberücksichtigen müssen.

IV. Minderung

Der Mietzins sei aus folgenden Gründen gemindert:

1. Fenster

Die undichten und nicht korrekt schließenden Fenster befänden sich sämtlichst im 2. OG. Bei drei Fenstern des 1. OG sei das Glas gebrochen. Es handele sich um die von der Straße aus gesehen über dem Hauseingang Oranienplatz links befindlichen Fenster sowie um das erste von der Straße aus gesehen über dem Hauseingang O.-straße rechts befindliche Fenster. Die Mängelanzeige sei mit Schreiben vom 30.1.2001 erfolgt.

Aufgrund der hierdurch eintretenden Beeinträchtigung der Räumlichkeiten sei ein Minderungsbetrag von 10 % (1.093,25 DM × 6 Monate = 6.558 DM) angemessen.

2. Außenwerbung

Der Minderungsbetrag betrage entgegen der Auffassung des LG nicht nur 10 % sondern 20 % (2.186,50 DM × 6 Monate = 13.119 DM).

3. Wasserstand im Keller

Die Beklagten hätten bei Vertragsabschluss keine Kenntnis vom Mangel gehabt. Dies sei erstmals bei Besichtigung des Kellers am 12.2.2001 aufgefallen. Der Keller sei nie nutzbar gewesen, da permanent das Wasser zwischen 2 cm und 15 cm hoch auf dem Boden gestanden habe. Dies liege daran, dass der Eingang zum Kellerraum eine ca. 10 cm hohe Bodenschwelle habe und darüber hinaus der Kellerboden ein Gefälle genau in die Richtung der der Kellertür ggü. liegenden Seite habe, so dass sich in dem Raum permanent Wasser sammle. Der Kellerraum verfüge weder über Grundwasserpumpen noch über sonstige Ablaufeinrichtungen. Der Mangel sei mit Schreiben vom 16.2.2001 angezeigt und mit Schreiben vom 5.3.2001 erinnert worden. Eine Minderung von mindestens 10 % (1.093,25 DM × 6 Monate = 6.558 DM) sei angemessen.

V. Aufrechnungsforderungen

1. Umbaukosten i.H.v. 17.958,40 DM

Im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 10.1.2001 genüge das Schreiben der Beklagten vom 12.2.2001 entgegen der Auffassung des LG den Anforderungen des § 538 Abs. 2 BGB. Ein mit dem Fristsetzungsschreiben verbundenes ausdrückliches Verlangen auf Aufwendungsersatz lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Kommentierungen hierzu entnehmen.

Im Übrigen bestehe aber auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Rechnung der Beklagten vom 22.8.2001 enthalte ausschließlich Materialien und Arbeiten, die nach dem Fristablauf 16.2.2001 im 1. OG vorgenommen worden seien.

Die in dem Schreiben vom 14.1.1999 mit einem Betrag i.H.v. 3.758,40 DM in Rechnung gestellten Arbeiten seien durchgeführt worden.

2. Aufwendungsersatzanspruch i.H.v. 4.500 DM

Den Beklagten sei für die Instandsetzung des im Übernahmeprotokoll als defekt verzeichneten Schlosses Kosten i.H.v. 4.500 DM entstanden, die die Klägerin zu tragen habe.

3. Schadensersatz wegen Anmietung von Ersatzräumen i.H.v. 197.767,80 DM und entgangenem Gewinn i.H.v. 34.736,64 DM.

Das LG habe nicht berücksichtigt, dass zunächst die Vermieter zur Ers...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge