Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen 15 O 716/04)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 17.1.2006 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin geändert:

Das Vorbehaltsurteil des LG Berlin vom 12.7.2005 wird i.H.v. 6.105,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.733,65 EUR seit dem 9.12.2004 und aus jeweils 1.186,10 EUR seit dem 1.2.2005 und dem 1.3.2005 für vorbehaltlos erklärt.

In Höhe von 1.010,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2004 wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten zu 1) bis 3) den entstehenden Schaden zu erstatten, der sich aus den von der Klägerin abgeschlossenen Mietverträgen in dem

I. Objekt Christburger Straße ... Berlin mit

dem Mieter ... Y. über die 1-Zimmer-Wohnung im 2. OG links des linken Seitenflügels, Mietvertrag vom 1.4.2004,

der Mieterin T. über die 2-Zimmerwohnung im 3. OG links des Quergebäudes, Mietvertrag vom 10.3.2004,

den Mietern ... über die 1-Zimmerwohnung im Erdgeschoss rechts des linken Seitenflügels, Mietvertrag vom 20.11.2003,

dem Mieter F. über die 1-Zimmerwohnung im 2. OG rechts des rechten Seitenflügels, Mietvertrag vom 22.5.2005,

dem Mieter K. über die 1-Zimmerwohnung im 3. OG rechts des rechten Seitenflügels, Mietvertrag vom 14.5.2002,

dem Mieter P. über die 3-Zimmerwohnung im 2. OG rechts des Vorderhauses links, Mietvertrag vom 3.3.2003,

dem Mieter R. u über die 2 Zimmerwohnung im 2. OG rechts des linken Seitenflügels, Mietvertrag vom 7.2.2004,

II. Objekt Danziger Straße ... Berlin mit

dem Mieter R. über die 2-Zimmerwohnung im 3. OG links des Quergebäudes, Mietvertrag vom 10.10.2003,

dem Mieter L. über die 1-Zimmerwohnung im EG links des Seitenflügels, Mietvertrag vom 16.5.2003,

dem Mieter M. über die 3-Zimmerwohnung im 1. OG rechts des Vorderhauses, Mietvertrag vom 8.8.2001,

III. Objekt Heinrich-Roller-Str. ... Berlin mit

der Mieterin H. über die 1-Zimmerwohnung im 4. OG mitte links des Quergebäudes, Mietvertrag vom 24.3.2003,

der Mieterin D. über die 1-Zimmerwohnung im 3. OG mitte rechts des Quergebäudes, Mietvertrag vom 8.8.2001,

dem Mieter T. über die 2-Zimmcrwohnung im 3. OG links des Quergebäudes, Mietvertrag vom 17./19.4.2002,

der Mieterin W. über die 2-Zimmerwohnung im 4. OG rechts des Seitenflügels, Mietvertrag vom 10.9.2001,

dem Mieter Sch. über die 1-Zimmerwohnung im 4. OG links des Seitenflügels, Mietvertrag vom 23.10.2001,

der Mieterin Sch. über die 3-Zimmerwohnung im 3. OG rechts des Vorderhauses, Mietvertrag vom 7.11.2003,

der Mieterin K. über die 3-Zimmerwohnung im 4. OG rechts des Vorderhauses, Mietvertrag vom 19.8.2003

wegen der mit den vorgenannten Mietern in den vorbezeichneten Objekten abgeschlossenen Mietverträge wegen Verwendung der Klausel:

"Der Fristenplan des Mietvertrages zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wird aufgehoben. Mieter und Vermieter vereinbaren die Fälligkeit einer Schlussrenovierung durch den Mieter zum Ende der Mietzeit"

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.010,75 EUR seit dem 3.8.2005 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 9/16 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten zu tragen; sie hat ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) in Höhe 9/16 und die der Beklagten zu 4) und 5) zu 1/12 zu tragen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) haben 7/16 ihrer außergerichtlichen Kosten, der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Beklagten zu 4) und 5) haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 11/12 zu tragen. Sie haben ferner - insoweit als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) bis 3) - 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten zu tragen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin ¾ ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten zu tragen; sie hat ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) in Höhe ¾ und die der Beklagten zu 4) und 5) zu 1/6 zu tragen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) haben ¼ ihrer außergerichtlichen Kosten, der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Beklagten zu 4) und 5) haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 5/6 zu tragen. Sie haben ferner - insoweit als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) bis 3) - 5/24 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des am 17.1.2006 verkündeten Schlussurteils des LG Berlin verwiesen. Die Feststellung, die Klägerin habe 1.252,80 EUR vom Privatkonto des Beklagten zu 3) eingezogen, hat sich jedoch nach dem von den Beklagten in der Berufung dazu gehaltenen, geändert...

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