Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.08.2003; Aktenzeichen 9 O 25/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen X ZR 87/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das am 12.8.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 9 O 25/03 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 18 % zu tragen, der Beklagte 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht jeweils die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die wegen des Zinsanspruchs eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt Zahlung von Entgelt für Straßenreinigungs-, Abfallentsorgungs- und Biomüllentsorgungsleistungen, die sie, bezogen auf das Grundstück R. straße/S. Straße in B. in der Zeit von März 1998 bis Dezember 1998 erbracht hat, nebst Verzugszinsen.

Der Beklagte war vom 4.3.1998 bis zum 22.6.1999 Eigentümer dieses Grundstücks. Er hat dann das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 26.5.1998 veräußert und an den Erwerber aufgelassen, der jedoch erst am 22.6.1999 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist.

In den für die hier erbrachten Leistungen maßgebenden Leistungsbedingungen der B. S.-betriebe vom 1.1.1994 heißt es u.a.:

1.5 Zahlung der Entgelte

1.5.1 Die B. stellen über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen aus. Die Rechnungen gelten so lange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden.

1.5.2. Das Entgelt ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.

1.5.3. Die B. behalten sich vor, bei Überschreitung des Fälligkeitstages den Verzugsschaden i.H.v. 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Nachweis geltend zu machen, es sei denn, ..."

Die Klägerin stellte dem Beklagten die für das Jahr 1998 erbrachten Leistungen erstmals am 17.6.1999 mit insgesamt 13.157,82 Euro in Rechnung. In der Rechnung heißt es u.a.:

"Der Betrag in Euro ist wie folgt fällig:

Fällig am Netto Euro

30.6.1999 13.157,82 Euro"

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat den Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme durch die Klägerin antragsgemäß zur Zahlung von 11.415,42 Euro verurteilt, jedoch die Klage wegen der ferner geltend gemachten Verzugszinsen für die Zeit v. 1.7.1999 bis zum 14.12.2001 (Zustellung der Klageschrift) abgewiesen, weil ohne Mahnung kein Verzug eingetreten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung des Urteils des LG wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 25.9.2003 beim KG eingegangen Berufung gegen die Klageabweisung wegen der Verzugszinsen, die sie betragsmäßig bis zum Zeitpunkt des LG mit "etwa 2.500 Euro" beziffert. Sie vertritt die Ansicht, sie habe in ihrer Rechnung vom 17.6.1999 wirksam den 30.6.1999 als Leistungszeit nach dem Kalender i.S.v. § 284 Abs. 2 S. 1 BGB in der zur Zeit der Rechnungserteilung geltenden Fassung bestimmt. Mit der Nichteinhaltung dieses Termins sei der Beklagte in Zahlungsverzug geraten.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 12.8.2003 verkündeten Urteils des LG Berlin - 9 O 25/03 - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere Zinsen aus 11.415,10 Euro für die Zeit v. 1.1.1999 bis zum 14.12.2001 zu zahlen und zwar bis zum 31.5.2000i.H.v. drei und ab dem 1.6.2000i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Mit seiner eigenen am 26.9.2003 beim KG eingegangenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung insgesamt. Er macht vor allem nach wie vor geltend, die Ansprüche der Klägerin seien wegen Ablaufs der hier maßgebenden zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BGB a.F. verjährt.

Ferner macht er geltend, er sei vom Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Grundstücks bzw. der Auflassung an nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Die Verzögerung bei der Eigentumsumschreibung durch das Grundbuchamt sei ihm nicht zuzurechnen.

1. Berufung des Beklagten

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das LG hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung des geltend gemachten, der Höhe nach nicht im Einzelnen bestrittenen Entgelts für Straßenreinigungs-, Abfallentsorgungs- und Biomüllentsorgungsleistungen, verurteilt. Ein Anspruch der Klägerin folgt für die Straßenreinigungsentgelte aus Ziff. 1.4.1 der Leistungsbedingungen der B. S. betriebe (nachfolgend: Leistungsbedingungen) i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 StrReinG, für die Müllentsorgungsentgelte aus Ziff. 2.9.1 der Leistungsbedingungen. Diese haben die Straßenreinigung ...

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