Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Minderungsrechts ohne zeitliche Begrenzung

 

Normenkette

BGB § 535 a.F., § 537 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 25 O 207/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.05.2002; Aktenzeichen V ZR 246/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.10.1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zu Nr. 2 die Einschränkung des 1. Abs. „beginnend mit dem 1.7.1998” auch für den 2. Abs. gilt und die Einschränkung des 2. Abs. „bis … beseitigt hat” auch für den 1. Abs. gilt (§ 319 ZPO).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.d. jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Zahlung rückständigen Mietzinses einschl. kapitalisierter Verzugszinsen bis 24.9.1997 i.H.v. insg. 20.284,13 DM bzw. in zweiter Instanz von 20.320,99 DM (Juni 1996 bis September 1997) sowie weiterer 1.187,84 DM als Schadenersatz (Kosten für die Überprüfung der Räume im November und Dezember 1998). Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass er ab Juli 1998 zur Minderung und Zurückhaltung i.H.v. jeweils 20 % des Kaltmietzinses für Geschäft und Lagerraum bis zur Beseitigung von Küchenschaben in den gemieteten Räumen berechtigt sei.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat durch am 20.10.1998 verkündetes Urteil der Klage i.H.v. 720,12 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie i.Ü. abgewiesen. Der Widerklage hat es in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer rechtzeitigen Berufung verfolgt die Klägerin den abgewiesen Teil der Klageforderung weiter, erweitert die Klage um 1.187,84 DM (Schadenersatz wegen der Kosten für die Überprüfung der Räume im November und Dezember 1998) sowie um 36,86 DM (wegen einer Neuberechnung der Klageforderung) und begehrt die Abweisung der Widerklage.

Unstreitig beauftragte die Klägerin nach dem Urteil erster Instanz ein Fachunternehmen für Schädlingsbekämpfung mit der Überprüfung und ggf. erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen. An dem mit dem Beklagten zunächst vereinbarten Termin am 6.11.1998 wollten die Angestellten des beauftragten Unternehmens zunächst Fallen für eine Befallkontrolle aufstellen, was der Beklagte verweigerte. Schließlich wurde die Befallkontrolle am 19.11.1998 ermöglicht und 50 Fallen ausgelegt. Am 26.11.1998 wurden die Fallen kontrolliert. Am 3., 10. und 17.12.1998 erfolgte die Schabenbekämpfung mit Sprühmitteln. Das beauftragte Unternehmen stellte am 17.12.1998 eine vollständige Tilgung fest. Ferner stellte es fest, dass eine Zu- oder Abwanderung nicht erfolgt sei und der Befall mindestens 4 Monate aktiv gewesen sein müsse. Ein Neubefall durch Einschleppung werde für bis zu acht Wochen verhindert. Danach sei eine regelmäßige Betreuung durch ein vom Beklagten zu beauftragendes Schädlingsbekämpfungsunternehmen erforderlich. Die Befallkontrolle im Obergeschoss sollte 1999 fortgeführt werden.

Die Klägerin trägt zunächst vor, die vom LG für Februar 1994 beanstandete Differenz des Preisindex von jetzt 257,0 ggü. 257,2 anlässlich der vorangegangenen Mietzinserhöhung beruhe auf methodischen und konzeptionellen Überarbeitungen der Verbraucherpreisstatistik durch das Statistische Bundesamt, die zu einer Veränderung der Indexreihen für alte Preisbasisjahre geführt habe. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht seit Sommer 1995 einen gesamtdeutschen Index für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte auf der Preisbasis 1991 = 100, der für alte Preisbasisjahre zu veränderten Indexreihen führe. Danach habe sich nunmehr im Februar 1994 ein Wert von 257,0 ergeben. Auf die Auflage des Senats mit Beschluss vom 13.11.2000 trägt die Klägerin nunmehr vor, sie habe sich auf durch die IHK Berlin veröffentlichte Zahlen gestützt. Hierzu legt sie die Veröffentlichung der IHK Berlin vor (Anl. K13 = Bl. 177 d.A.), in der als Quelle das Statistische Landesamt Berlin angegeben ist, sowie die Erläuterungen der IHK hierzu (K14 = Bl. 178 f. d.A.).

Die Klägerin macht ferner geltend, entgegen der Auffassung des LG seien im Saldo der Forderungsaufstellung keine bereits titulierten Beträge enthalten. Diese seien in der Aufstellung nur aufgeführt worden, um die Verbuchung der Zahlung des Beklagten darstellen zu können. Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats mit Beschluss vom 13.11.2000 auf die fehlende Bestimmtheit des Saldos berechnet die Klägerin ihre Forderung nunmehr neu und geringfügig abweichend (Anl. K12 = Bl. 173–176 d.A.).

Die Klägerin trägt des Weiteren vor, der Schabenbefall sei vom Beklagten zu vertreten, sodass er weder Minderung noch ein Zurüc...

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