Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.10.2003; Aktenzeichen 97 O 171/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 15.10.2003 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des LG Berlin - 97 O 171/03 - geändert:

1. Die einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 25.9.2003 wird zu Nr. 1 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "automobil Test" als Werktitel für eine monatlich erscheinende Autofachzeitschrift zu benutzen, wenn und soweit dies geschieht wie in der farbigen Titelseite des Heftes Februar 2004 der Zeitschrift automobil Test, nachfolgend in schwarz-weiß abgelichtet:

Kann aus technischen Gründen nicht wiedergegeben werden.

und/oder im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "automobiltest. de" als Adresse (Domain-Name) im Internet zur Bewerbung der Zeitschrift "automobil Test" und/oder zur Veröffentlichung von Berichten aus dieser Zeitschrift zu benutzen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5.

 

Gründe

Das LG hat der Antragsgegnerin durch beschlussförmige einstweilige Verfügung vom 25.9.2003 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr in allen Schreibweisen und Darstellungsformen die Bezeichnung "automobil TEST" als Werktitel, insb. als Titel für eine monatlich erscheinende AutoFachzeitschrift zu benutzen, insb. in folgender Form:

Es folgt eine Ablichtung, die aus technischen Gründen nicht wiedergegeben werden kann.

und/oder im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "automobiltest.de" als Adresse (Domain-Name) im Internet zu benutzen und/oder reservieren und/oder reserviert zu halten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das LG mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat die Antragstellerin Berufung eingelegt und ihr erstinstanzliches Begehren zunächst im Hinblick auf den Werktitel in vollem Umfang, im Hinblick auf die Domain in geänderter Form weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat sie nach Stellung der angekündigten Anträge ihr Begehren im Hinblick auf den Werktitel unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen eingeschränkt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil zu ändern und die einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 25.9.2003 zu Nr. 1 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "automobil TEST" als Werktitel für eine monatlich erscheinende Auto-Fachzeitschrift zu benutzen, wenn und soweit es geschieht wie in der Titelseite des Heftes Februar 2004 der Zeitschrift "automobil TEST" ersichtlich,

und/oder

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "automobiltest. de" als Adresse (Domain-Name) im Internet zur Bewerbung der Zeitschrift "automobil TEST" und/oder zur Veröffentlichung von Berichten aus dieser Zeitschrift zu benutzen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, eine Vollziehungssicherheit anzuordnen.

II. Die Berufung ist statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig.

In der Sache ist die Berufung nach Maßgabe der zuletzt gestellten Anträge auch begründet.

1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Werktitels "automobil TEST" in der beanstandeten Form gem. § 15 Abs. 4, Abs. 2 iVm § 5 Abs. 3 MarkenG wegen Verletzung des Werktitels der Antragstellerin.

Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung hervorzurufen. Als geschäftliche Bezeichnung werden gem. § 5 Abs. 1, 3 MarkenG auch Werktitel geschützt.

a) Der Klagetitel "test" - und erst recht der Klagetitel "FINANZtest" der Antragstellerin - besitzt die für einen Schutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG erforderliche Eignung, Verbraucherzeitschriften von anderen derartigen Werken zu unterscheiden. An die Unterscheidungskraft eines Zeitungs- oder Zeitschriftentitels sind grundsätzlich nur geringe Anforderungen zu stellen, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH GRUR 1999, 235 [237] - Wheels Magazine; v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR...

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